RS UVS Vorarlberg 1998/10/27 1-0890/97

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Veröffentlicht am 27.10.1998
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Rechtssatz

Von "Gästen" im Sinne des §152 Abs3 GewO ist nicht nur dann zu sprechen, wenn diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Vielmehr genügt es, wenn diese Personen den Gastgewerbebetrieb auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen in Anspruch nehmen. Auch Familienangehörige und Freunde des Gewerbetreibenden sind betriebsfremd bzw. Gäste im Sinne dieser Bestimmung, wenn sie nicht im Betrieb beschäftigt sind oder ihr Aufenthalt auch sonst nicht durch die Aufrechterhaltung des Gewerbebetriebes bedingt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Angestellte des Betriebes; es ist in diesem Zusammenhang nicht ihr Vertragsverhältnis mit dem Gastgewerbetreibenden entscheidend, sondern ob ihr Aufenthalt im Lokal durch ihre Angestelltentätigkeit bedingt ist bzw. ihr Aufenthalt im Gastgewerbebetrieb (noch) mit der Aufrechterhaltung dieses Betriebes im Zusammenhang steht.

Schlagworte
Gäste, betriebsfremde Personen
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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