Die Bedeutung des Ausdrucks "gestatten" in § 152 Abs 3 GewO ist nicht auf die Unzulässigkeit der Erteilung einer Erlaubnis in dem Sinn, daß die Einräumung eines Rechtes auf ein weiteres Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus unerlaubt werde, beschränkt. Dieser der Pflicht der Gäste, den Betrieb spätestens zur Sperrstunde zu verlassen, korrespondierende Ausdruck schließt vielmehr die Verpflichtung des Gastgewerbetreibenden in sich, bis zum Eintritt der Sperrstunde das Ziel zu erreichen, daß sich keine Gäste mehr im Betrieb aufhalten und somit bei Zeiten alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um gerade im Tatsachenbereich keine Voraussetzungen für ein Verweilen über den Eintritt der Sperrstunde hinaus zu bieten oder, mit anderen Worten ausgedrückt, um ein solches, bereits mit dem Eintritt der Sperrstunde unzulässiges Verweilen abzuwenden. Diese Bestimmung hat nicht nur ein Nicht-Tun-Dürfen, sondern auch ein Tun-Müssen des Gastgewerbetreibenden zum Inhalt.
Einer Übertretung nach § 152 Abs 3 GewO macht sich ein Gastgewerbetreibender bereits schuldig, der den Gästen nach Eintritt der Sperrstunde das Verweilen in den Betriebsräumen und auf allfälligen sonstigen Betriebsflächen gestattet. Eine Bewirtung der Gäste ist für die Erfüllung des Tatbestandes nicht erforderlich. Zwar ist der Gastgewerbetreibende nicht verpflichtet, gegen die Gäste mit Gewalt vorzugehen, wenn diese der Aufforderung zum Verlassen des Lokals nach Eintritt der Sperrstunde keine Folge leisten, er hat jedoch alles in seinen Kräften stehende zu unternehmen, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften zu gewährleisten. Dazu zählt aber erforderlichenfalls auch die Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie. Von einer "Inanspruchnahme der Gendarmerie" an die bereits von sich aus amtshandelnden Beamten und ein an diese gerichtetes Ersuchen bei der Entfernung der Gäste "behilflich" zu sein, kann nicht als aktives Tätigwerden des Berufungswerbers qualifiziert werden. Vielmehr wäre er verhalten gewesen, nach Feststellung der Erfolglosigkeit des Ausrufens der Sperrstunde von sich aus die Gendarmerie zu verständigen. Wann die Gäste nach Aufforderung der einschreitenden Gendarmeriebeamten die Betriebsräume verlassen, ist für die Frage, ob der Gastgewerbetreibende seinen Verpflichtungen nachkam, ohne Belang. Beim Aufenthalt von Personen in den Betriebsräumen oder sonstigen Betriebsflächen kommt es für die Qualifikation als Gäste nicht darauf an, ob für die Inanspruchnahme von Leistungen des Gastgewerbetreibenden im Einzelfall ein Entgelt verlangt wird oder nicht. Vielmehr genügt es, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch den Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw. den sonstigen Betriebsflächen. Sohin ist für den Beschuldigten auch nicht entlastend, daß er den um 04.10 Uhr ins Lokal gekommenen Gästen nichts mehr ausschenkte und diese nur noch auf ein Taxi warteten.