Gemäß §66 Abs4 AVG iVm §§24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird
I)
der Berufung hinsichtlich des Punktes 1) des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe von S 11.000,-- auf S 3.000,-
Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag und 12 Stunden, herabgesetzt wird.
Der Berufung hinsichtlich des Punktes 2) des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von S 11.000,-- auf S 9.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 12 Stunden, herabgesetzt wird und hinsichtlich der Punkte 1) und 2) die übertretene Bestimmung durch die jeweilige Einfügung ergänzt wird: "iVm §370 Abs2 GewO".
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß §64 Abs2 VStG im Bezug auf das Faktum 1) mit S 300,-- und im Bezug auf das Faktum 2) mit S 900,-- neu festgesetzt.
II)
der Berufung hinsichtlich der Punkte 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnisses insoweit Folge gegeben, als die unter den beiden angeführten Punkten dargestellten Fakten eine Übertretung darstellen und hiefür gemäß §368 (Einleitungssatz) Gewerbeordnung 1994 eine Geldstrafe in der Höhe von S 6.000,--, Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage, verhängt wird.
Gemäß §64 Abs2 VStG beträgt demnach der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens S 600,--.
Durch den unter den Punkten 3) und 4) des angefochtenen Straferkenntnissen dargestellten Sachverhalt hat der Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung nach §368 Z9 iVm §152 Abs3 Gewerbeordnung 1994 iVm §1 Abs1 und §3 Abs5 Tiroler Sperrzeitenverordnung idgF iVm dem Betriebsanlagengenehmigungsbescheid gemäß §77 GewO 1994 des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.6.1994 begangen.
Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insoweit berichtigt, als der Eintritt der Sperrstunde nicht um 00.00 Uhr sondern um 01.00 Uhr erfolgte und daher die Sperrstundenüberschreitungen erst ab diesem Zeitpunkt gegeben waren.
Begründung
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen:
"Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Innsbruck vom 23.10.1995, wurde der XY
Gastronomie GmbH F KG gemäß §81 Gewerbeordnung 1994 eine Betriebsanlagengenehmigung zum Betreiben der Betriebsanlage in Innsbruck (Gastbetrieb Restaurant F) erteilt:
1) Auflage Punkt I) 2)dieses angeführten Genehmigungsbescheides lautet:
Die Bedienung im Gastgarten ist so rechtzeitig einzustellen, daß der Gastbetrieb (inklusive Aufräumarbeiten durch das Personal) bis spätestens 23.00 Uhr beendet ist.
Diese vorangeführte Auflage wurde im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes durch die XY Gastronomie GmbH F KG in Innsbruck, in nachangeführter Weise mißachtet:
Es wurde am 15.7.1996 unterlassen, den Gartenbetrieb im dortigen Gastgarten bis 23.00 Uhr zu beenden und wurde dort damals dortigen Gästen ein Verweilen im Gastgarten über 23.00 Uhr hinaus, und zwar bis 23.10 Uhr gestattet.
2) Auflage Punkt II 3) dieses angeführten Genehmigungsbescheides lautet:
Der Gastgarten ist in der Zeit von 23.00 Uhr bis 06.00 Uhr gegen die Benützung durch aus dem Lokal kommende bzw. zum Lokal zugehende Gäste wirksam zu sichern (Verräumen der Stühle, Stapeln und Absperren etc.), sodaß außerhalb der Betriebszeit eine Lärmbelästigung der Anrainer durch Gespräche, Gelächter, Unterhaltung der Gäste und Beanspruchung des Gartenmobiliars sicher hintangehalten wird.
Diese vorangeführte Auflage wurde im Zuge der Ausübung des Gastgewerbes durch die XY Gastronomie GmbH F KG in Innsbruck in nachangeführter Weise mißachtet:
Es wurde am 28.6.1996 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.10 Uhr, am 4.7.1996 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr, am 12.7.1996 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.40 Uhr, am 13.7.1996 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.30 Uhr sowie am 15.7.1996 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.10 Uhr unterlassen, den Gastgarten gegen eine Benützung durch Gäste (durch Verräumen der Stühle, Stapeln und Absperren etc.) zu sichern. Es war zu den vorangeführten Zeiten das Gastgartenmobiliar betriebsbereit aufgestellt und in keiner Weise gegen eine unbefugte Inanspruchnahme gesichert und haben sich am 15.7.1996 in der Zeit von 23.00 Uhr bis 23.10. Uhr noch Gäste im dortigen Gastgarten aufgehalten.
Durch die XY Gastronomie GmbH F KG wurde in deren Gastbetrieb in Innsbruck, in welchem das Gastgewerbe in der Betriebsart Restaurant ausgeübt wird, und daher im Hinblick auf die Bestimmungen des §1 Abs1 der Tiroler Sperrzeitenverordnung, LGBl Nr 46/1995, die Sperrstunde um 24.00 Uhr eintritt,
3) am 13.7.1996 die Sperrstunde von 00.00 Uhr bis 02.15 Uhr überschritten und
4) am 14.7.1996 die Sperrstunde von 00.00 Uhr bis 02.10 Uhr überschritten,
indem während der vorangeführten Zeiträume der dortige Gastbetrieb offen gehalten wurde und Gästen der Aufenthalt im dortigen Gastbetrieb gestattet wurde.
Sie haben dadurch in Ihrer Eigenschaft als gewerberechtlicher Geschäftsführer der XY Gastronomie GmbH F KG
zu 1) eine Verwaltungsübertretung nach §367 Z25 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994, in Verbindung mit Punkt I) 2) des vorangeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides,
zu 2) eine Verwaltungsübertretung nach §367 Z25 Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994, in Verbindung mit Punkt I) 3 des vorangeführten Betriebsanlagengenehmigungsbescheides und
zu 3) und zu 4) je eine Verwaltungsübertretung nach §368 Z9 in Verbindung mit §152 Abs3 der Gewerbeordnung, BGBl Nr 194/1994, sowie in Verbindung mit §1 Abs1 der Tiroler Sperrzeitenverordnung, LGBl Nr 46/1995, begangen."
Aufgrund dieser Verwaltungsübertretungen wurden über dem Berufungswerber folgende Strafen verhängt:
Zu 1) und 2) jeweils gemäß §367 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 S 11.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage),
zu 3) und 4) jeweils gemäß §368 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 S 6.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage).
Gleichzeitig wurden noch Verfahrenskosten festgesetzt.
Gegen dieses Straferkenntnis wurde innerhalb offener Frist Berufung erhoben. Im bezug auf das Faktum 1) wird im wesentlichen ausgeführt, daß am Tattag lediglich ein paar Gäste bis 23.10 Uhr im Gastgarten verweilt hätten. Der Beschuldigte habe bereits angegeben, daß manche Gäste einer größeren Reisegruppe, deren Bestellung bereits um 22.15 Uhr angenommen worden sei, mit ihrem Essen erst derart spät fertig worden seien, daß sie eben den Gastgarten um 23.10. Uhr verlassen hätten. Im Gastbetrieb des Beschuldigten würden sämtliche Essensbestellungen nur bis 22.15 Uhr angenommen, daraus sei ersichtlich, daß der Beschuldigte mit allem, was in seiner Macht stünde, bestrebt sei, die Auflage I) 2 des genannten Bescheides zu erfüllen. Er könne jedoch kaum Einfluß auf die Eßgeschwindigkeit seiner Gäste nehmen und stehe es auch nicht in seiner Macht, diesen noch während des Essens die Teller wegzunehmen. Bei einem Zusammentreffen von außerordentlichen und unglücklichen Umständen wie diesen könne dem Beschuldigten wohl kaum eine Fahrlässigkeit oder mangelnde Sorgfalt angelastet werden. Es könne dem Betreiber eines Speiselokals mit Gastgartenbetrieb wohl nicht zugemutet werden, daß er bereits derart früh keine Eßbestellungen mehr entgegennehme, damit ja in keinem - wenn auch noch so außerordentlichen - Fall ein Gast den Gastgarten einige Minuten nach der Sperrzeit verlasse.
Zum Faktum 2) führte der Berufungswerber aus, daß Sinn und Zweck des Punktes I) 3) des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides sei, die Lärmbelästigung der Anrainer hintanzuhalten. Der Beschuldigte gerate daher in eine unlösbare Situation, wenn er einerseits eine Lärmbelästigung der Anrainer verhindern solle und andererseits sämtliche Stühle unter lautem Geklapper zusammenstappeln müßte. Um diesem Dilemma zu entgehen, hat der Beschuldigte die Methode gewählt, je zwei der Stühle eines Tisches auf den Tisch zu stellen um damit den Gästen unmißverständlich zu erkennen zu geben, daß der Gartenbetrieb eingestellt werde. Wenn nun einer der Gäste in eigenmächtiger Art und Weise einen Stuhl wieder vom Tisch herunterhebe und sich darauf setze, so könne daraus dem Beschuldigten wohl kein Vorwurf gemacht werden. Im übrigen habe der Beschuldigte inzwischen die Stühle mit Ketten versehen, damit dies auch verhindert werde.
Was die Sperrzeitenübertretungen betrifft, rechtfertigt sich der Berufungswerber dahingehend, daß allen Gästen, welche nach der Sperrstunde das Lokal betreten, mitgeteilt werde, daß dieses bereits geschlossen sei und im keinen Falle von den nach der Sperrstunde eintretenden Gästen oder den im Lokal verweilenden Gästen neue Bestellungen entgegengenommen würden oder diesen gar Getränke ausgeschenkt würden.
Im übrigen sei dem Berufungswerber aufgrund des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides erlaubt, sein Lokal bis 01.00 Uhr offen zu halten. §3 Abs2 Sperrzeitenverordnung sei im gegenständlichen Fall nicht anzuwenden, da gemäß Abs5 von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, welche sich aus Bescheiden der Gewerbeordnung ergeben würden, nicht berührt würden. Abgesehen davon habe der Beschuldigte inzwischen, obwohl er rechtlich anderer Meinung sei, die Anzeige gemäß §3 Abs2 Sperrzeitenverordnung eingereicht.
Im übrigen wendet sich der Berufungswerber gegen die Höhe der verhängten Strafen, es seien keine Erhebungen im bezug auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse gemacht worden, zu einer Einschätzung sei die Behörde nicht befugt gewesen.
Der unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:
Zum Faktum 1):
Der Berufungswerber rechtfertigt sich ausschließlich dahingehend, daß sämtliche Essensbestellungen (gemeint offensichtlich im bezug auf den Gastgartenbetrieb) nur bis 22.15 Uhr angenommen würden und damit die Einhaltung der entsprechenden Bescheidauflage sichergestellt sei.
Dem ist entgegenzuhalten, daß dies im vorliegenden Fall offensichtlich nicht ausgereicht hat, um der in Rede stehenden Bescheidauflage zu entsprechen.
Einem (wenngleich nicht rechtskräftigen) Straferkenntnis des Bürgermeisters der Stadt Innsbruck vom 17.6.1996, ist zu entnehmen, daß sowohl am 17.5.1996 als auch am 24.5.1996 es unterlassen worden sei, den Gartenbetrieb im näher bezeichneten Gastgarten bis 22.00 Uhr (die zu diesem Zeitpunkt maßgebliche Zeit) zu beenden und sei damals den dortigen Gästen ein Verweilen im Gastgarten über 22.00 Uhr hinaus gestattet wurden.
Es liefern diese Umstände ein Indiz dafür, daß es sich beim gegenständlichen Fall nicht um ein, wie vom Berufungswerber dargestellten, außergewöhnliches und einmaliges Ereignis genannt hätte, weiters ist in diesem Zusammenhang der Berufungswerber auch darauf zu verweisen, daß der Anzeige zu entnehmen ist, daß am 15.7.1996 um 23.10 Uhr insgesamt 12 Personen bei der Konsumation von Getränken (nicht Speisen) angetroffen worden seien und das Gastgartenmobiliar zur Gänze aufgestellt gewesen sei.
Darüber hinaus ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß er von sich aus alle erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen zu treffen hat, welche Gewähr bieten, daß die im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid vorgeschriebenen Auflagen eingehalten werden. Dabei ist seitens des Gastwirtes auch darauf Bedacht zu nehmen, daß in Einzelfällen die Zubereitung der Speisen länger dauern kann und diesfalls auch dafür Vorsorge getroffen werden muß, daß die Entgegennahme von Essensbestellungen im Gastgarten allenfalls auch bereits vor 22.15 Uhr nicht mehr möglich ist. Zudem muß der Berufungswerber auf den genauen Wortlaut der in Rede stehenden Bescheidauflage verwiesen werden, derzufolge der Gastbetrieb (inklusive Aufräumarbeiten durch das Personal) bis spätenstens 23.00 Uhr beendet ist.
Dementsprechend wird von einem Gastwirt verlangt (und kann ihm dies auch zugemutet werden), daß er sehr wohl auf besondere Umstände des Einzelfalles (wie etwa den Lokalbesuch einer größeren Reisegruppe und eine langsamere Eßgeschwindigkeit der Gäste) Rücksicht nimmt und diesfalls bereits derart früh keine Essensbestellungen (im Garten) mehr entgegennimmt, sodaß der Gastbetrieb jedenfalls bis 23.00 Uhr beendet ist.
Daß im gegenständlichen Fall derart außergewöhnliche Umstände vorgelegen wären, mit denen keinesfalls hätte gerechnet werden können und aufgrund derer die Einhaltung der Bescheidauflage unter keinen Umständen möglich gewesen wäre, wurde seitens des Berufungswerbers nicht dargetan.
Die Erstbehörde hat daher den gegen den Berufungswerber unter Punkt 1) gefaßten Schuldvorwurf zu Recht erhoben. Im bezug auf die Strafhöhe war jedoch eine Herabsetzung vorzunehmen.
Gemäß §19 Abs1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Die im vorliegenden Fall mißachtete Bescheidauflage dient im wesentlichen der Hintanhaltung von Lärmbeeinträchtigungen. Diesem Interesse wurde zweifelsfrei zuwidergehandelt. Allerdings ist das Ausmaß der Gefährdung und somit auch das Ausmaß der Zeitüberschreitung entsprechend zu berücksichtigen. Dies fand jedoch nach Ansicht der Berufungsbehörde in der Strafzumessung keinen entsprechenden Niederschlag.
Es trifft zwar zu, daß dem Berufungswerber mit dem bereits angesprochenen Straferkenntnis vom 17.6.1996 eine gleichgelagerte Übertretung vorgeworfen wurde. Mangels Rechtskraft dieser Entscheidung liegt jedoch keine einschlägige Strafvormerkung vor. Dennoch war auch darauf Bedacht zu nehmen, daß der Berufungswerber bereits mehrfach wegen (anderer) Übertretungen der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft wurde. In subjektiver Hinsicht ist - auch angesichts des zeitlichen Ausmaßes der Überschreitung - von Fahrlässigkeit auszugehen.
Eine Bekanntgabe der Einkommens- und Vermögensverhältnisse seitens des Berufungswerbers ist nicht erfolgt, obwohl er gemeinsam mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 17.7.1996 hiezu aufgefordert wurde. Der Niederschrift vom 26.7.1996 ist zu entnehmen, daß es der Berufungswerber unterlassen hat, nähere Angaben zu seinen Vermögens- und Einkommensverhältnissen zu machen. Er führte lediglich die Sorgepflicht für ein Kind an.
Angesichts dessen bestehen keine Bedenken an der Schätzungsbefugnis der Erstbehörde.
Die Berufungsbehörde nimmt ebenfalls durchschnittliche Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers an, wobei ein monatliches Einkommen von S 15.000,-- als durchschnittlich angesehen werden kann (dem Bezug eines Einkommens in dieser Höhe hat der Berufungswerber auch in einer Einvernahme beim Stadtmagistrat Innsbruck am 20.4.1994 anläßlich eines Vorverfahrens angegeben). Es ist daher dieses Einkommen, kein Vermögen und die Sorgepflicht für ein Kind zu berücksichtigen.
Darüber hinaus läßt das Agieren des Berufungswerbers die Bedachtnahme auf spezialpräventive Gründe als gerechtfertigt erscheinen.
Unter Bedachtnahme auf die hier näher dargestellten Strafzumessungsgründe scheint eine Herabsetzung auf das im Spruch angeführte Ausmaß angemessen.
Zum Faktum 2):
Punkt I) 3) des im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses näher bezeichneten Bescheides ist klar formuliert und ist unter Berücksichtigung von Punkt I) 2) eindeutig dahingehend zu verstehen, daß die Sicherungsmaßnahmen wie Verräumen der Stühle, Stapeln und Absperren etc. bereits um 23.00 Uhr abgeschlossen sein müssen. Angesichts dessen kann von keiner unlösbaren Situation für den Berufungswerber gesprochen werden.
Was die vom Berufungswerber dargelegte Methode betrifft, je zwei Stühle eines Tisches auf den Tisch zu stellen, kann diese nicht als ausreichend angesehen werden und wurde damit zweifelsfrei nicht der in Rede stehenden Bescheidauflage entsprochen. Daß diese Vorgangsweise unzureichend war, wird auch darin deutlich, daß der Berufungswerber in seinem Berufungsschreiben anführt, daß die Stühle "inzwischen mit Ketten versehen" würden.
Was die Strafhöhe betrifft, sei zunächst auf die zum Faktum 1) näher dargelegten Erwägungen verwiesen.
§367 Abs1 Einleitungssatz Gewerbeordnung 1994 sieht eine Geldstrafe bis zu S 30.000,-- vor. Unter Bedachtnahme auf diesen Strafrahmen erscheint die über den Berufungswerber verhängte Geldstrafe als etwas überhöht, wobei auch zu berücksichtigen ist, daß im Schuldvorwurf (lediglich) ein Tag als Tatzeitraum angeführt ist. Es war daher eine geringe Herabsetzung der Geldstrafe vorzunehmen.
Einer weiteren Herabsetzung steht der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Fehlen von Milderungsgründen entgegen.
Zu den Fakten 3) und 4):
Gemäß §368 Z9 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu S 15.000,-- zu bestrafen ist, wer die Bestimmungen des §152 GewO oder aufgrund des §152 GewO erlassenen Verordnungen über Sperrstunde und Aufsperrstunde nicht einhält.
Gemäß §152 Abs3 Gewerbeordnung 1994 hat der Gastgewerbetreibende die Betriebsräume und die allfälligen sonstigen Betriebsflächen, ausgenommen die der Beherbergung dienenden, während des Zeitraumes zwischen den nach Abs1 festgelegten Sperr- und Aufsperrstunden geschlossen zu halten. Während dieser Sperrzeit darf er Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und diesen Flächen noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten. Der Gastgewerbetreibende hat die Gäste rechtzeitig auf den Eintritt der Sperrstunde aufmerksam zu machen; sie haben den Betrieb spätestens bis zur Sperrstunde zu verlassen.
Gemäß §1 Abs1 Sperrzeitenverordnung 1995 sind Gastgewerbebetriebe, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, spätestens um 24.00 Uhr zu schließen. Gemäß §3 Abs2 Sperrzeitenverordnung 1995 dürfen Gastgewerbebetriebe in der Betriebsart "Hotel", "Restaurant", "Gasthof" oder "Gasthaus" nach erfolgter Anzeige (§7) bis 01.00 Uhr offengehalten werden, wenn zumindest in der Zeit vom 1. Juli bis 30. September oder vom 20. Dezember bis 31. März an allen Betriebstagen der Woche warme Speisen a la carte (wenigstens drei Hauptgerichte) bis mindestens 23.00 Uhr angeboten werden.
§3 Abs5 Sperrzeitenverordnung 1995 besagt, daß von dieser Verordnung abweichende Betriebszeiten, die sich aus Bescheiden nach den §§77 Abs1, 79 Abs1, 81 oder 359b der Gewerbeordnung 1994 ergeben, nicht berührt werden.
Im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 22.6.1994 ist die Betriebszeit für das Lokal mit 09.00 Uhr bis 01.00 Uhr festgelegt. Im vorliegenden Fall ist daher von einer Sperrzeit von 01.00 Uhr auszugehen. Unstrittig ist, daß der Gastbetrieb am 13.7.1996 und am 14.7.1996 bis 02.15 Uhr bis 02.10 Uhr offengehalten wurde und Gästen der Aufenthalt im dortigen Gastbetrieb gestattet wurde. Dies entspricht bereits dem Tatbild der angelasteten Übertretungen und kommt es nicht entscheidend darauf an, ob die Gäste nach Eintritt der Sperrstunde noch bewirtet wurden oder nicht. Der Gastwirt hat zur Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen alle jene Maßnahmen zu ergreifen, die zur Verfügung stehen, um ein unzulässiges Verweilen von Gästen im Gastbetrieb abzuwenden, wobei als Mittel, um die Einhaltung der Sperrstundenvorschriften zu gewährleisten, insbesondere die in Inanspruchnahme der Hilfe der Gendarmerie (Polizei) in Betracht kommt (vgl. VwGH 18.10.1994, Zahl 93/04/0157).
In Abweichung der Beurteilung der Erstbehörde geht die Berufungsbehörde hinsichtlich der Fakten 3) und 4) vom Vorliegen eines fortgesetzten Deliktes aus. Darunter ist eine Reihe von gesetzwidrigen Einzelhandlungen zu verstehen, die vom Wege der Gleichartigkeit, der Begehungsform sowie der äußeren Begleitumstände im Rahmen eines (noch erkennbaren) zeitlichen Zusammenhanges sowie eines diesbezüglichen Gesamtkonzeptes des Täters zu einer Einheit zusammentreten (vgl. u.a. VwGH 19.11.1986, 86/09/0142).
Der Strafrahmen reicht im gegenständlichen Fall bis S 15.000,--. Bei der Strafzumessung war im vorliegenden Fall - abgesehen von den oben näher dargestellten Strafzumessungskriterien - zu berücksichtigen, daß die Sperrstunde um eine Stunde und 10 Minuten bzw. um eine Stunde und 15 Minuten überzogen wurde. Das Ausmaß der Überschreitung schließt die Annahme eines bloßen Sachverhaltsmangels aus und ist daher von Vorsatz auszugehen. Dies war erschwerend zu berücksichtigen. Unter Bedachtnahme auf diese Kriterien war daher eine Strafe in Höhe von S 6.000,-- festzusetzen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.