RS UVS Kärnten 1995/10/09 KUVS-923/6/95

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Veröffentlicht am 09.10.1995
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Rechtssatz

Betreibt der Beschuldigte einen Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Cafe", so ist die Sperrstunde gesetzlich mit 02.00 Uhr festgelegt und macht sich der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich, wenn im versperrten Lokal noch zirka sieben Personen um 05.00 Uhr Früh im beleuchteten Thekenbereich - auf der Theke standen Getränke - aufhältig waren. Der Hinweis des Beschuldigten, daß der anwesende Personenkreis ihm einen privaten Besuch abstattete, um die Organisation des bevorstehenden "Stemplerballs" zu besprechen, wobei die "Organisatoren" am Vorabend das Lokal aufgesucht und erst nach Eintritt der Sperrstunde um 02.00 Uhr Zeit gefunden hatten, sich mit dem Beschuldigten über die Organisation des Balls zu unterhalten, kann nicht exkulpieren, da während der Sperrzeit der Beschuldigte den Gästen weder den Zutritt zu diesen Räumen und zu diesen Flächen, noch dort ein weiteres Verweilen gestatten und die Gäste auch nicht in anderen Räumen oder auf anderen sonstigen Flächen gegen Entgelt bewirten darf. Demnach hat der Gastgewerbetreibende nicht bloß das Verweilen der Gäste zu untersagen, sondern vielmehr aktiv für deren Entfernung, allenfalls durch Inanspruchnahme der Hilfe der Exekutive zu sorgen. Auch ist für die Qualifikation von betriebsfremden Personen als "Gäste" im Sinne dieser Bestimmung nicht erforderlich, daß diese vom Gastgewerbetreibenden bewirtet oder auf andere Weise gastlich aufgenommen werden. Es genügt, daß diese Personen den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen und macht sich demnach verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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