Zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 152 Abs 3 GewO genügt es, daß Gäste den Gastgewerbebetrieb in Anspruch nehmen und sei es auch nur durch Aufenthalt in den Betriebsräumen bzw auf sonstigen Betriebsflächen. Ein Gastgewerbetreibender, der eine solche Inanspruchnahme nicht unterbindet, hält den Gastgewerbebetrieb nicht geschlossen. Eine "Bewirtung" der Gäste ist nicht Voraussetzung für die Verwirklichung dieses Tatbestandes (VwGH 18.10.1994, Zl. 93/04/0197;
26.6.1984, Zl. 84/04/0052). Gemäß § 152 Abs 3 GewO hat der Gastgewerbetreibende "aktiv" für die Einhaltung der Sperrzeiten zu sorgen; dafür kommt auch die Inanspruchnahme der Gendarmerie in Betracht (VwGH 27.6.1980, Zl. 2631/79). Diesen Verpflichtungen kommt der Beschuldigte dann nicht nach, wenn sich um ca 5.00 Uhr noch ca zehn Personen im Lokal aufhalten.