RS UVS Kärnten 1998/10/21 KUVS-1305/1/98

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Veröffentlicht am 21.10.1998
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Rechtssatz

Wer als handelsrechtliche Geschäftsführerin als Betreiberin einer Bar Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen bzw in den allfälligen sonstigen Betriebsflächen nach Eintritt der Sperrzeit mit 2.00 Uhr bis gegen 4.30 Uhr gestattet, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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