Ein Sachverhalt ist nur dann konkret vorgehalten, wenn neben der Tatzeit, der Tatort und sämtliche Tatbestandsmerkmale vorgehalten werden. Diesem Gebot ist dann nicht entsprochen, wenn dem Beschuldigten lediglich vorgehalten wurde, er habe in seinem Gastgewerbebetrieb in der Betriebsart "Espresso" mit dem Standort in A, Gästen ein weiteres Verweilen in den Betriebsräumen nach Eintritt der Sperrstunde gestattet, da sowohl die Namensbezeichnung des Gastlokales als auch die Anführung einer näheren Adresse des Standortes des Gastgewerbes fehlten (Einstellung des Verfahrens).