Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person, sei es im positiven oder negativen Sinn, von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener St... mehr lesen...
Rechtssatznummer 2 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person, sei es im positiven oder negativen Sinn, von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener St... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: In Zeiten, in denen sich der Täter nicht frei von Strafverfolgung glauben kann, kommt seinem Wohlverhalten keine oder nur geringe Bedeutung zukommt. Dies betrifft vor allem Zeiträume, in denen noch immer ein Strafverfahren oder ein sonstiges, eigene Interessen betreffendes Verfahren... mehr lesen...
Rechtssatznummer 3 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: In Zeiten, in denen sich der Täter nicht frei von Strafverfolgung glauben kann, kommt seinem Wohlverhalten keine oder nur geringe Bedeutung zukommt. Dies betrifft vor allem Zeiträume, in denen noch immer ein Strafverfahren oder ein sonstiges, eigene Interessen betreffendes Verfahren... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Eine befristete Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere
Gründe: gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (vgl. VwGH vom 25. März 2014, 2013/04/0077). S... mehr lesen...
Rechtssatznummer 4 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Eine befristete Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere
Gründe: gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (vgl. VwGH vom 25. März 2014, 2013/04/0077). S... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbstständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine... mehr lesen...
Rechtssatznummer 5 Entscheidungsdatum 21.11.2017 Norm: GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbGewO 1994 §13 Abs1 Z2GewO 1994 §87 Abs1
Rechtssatz: Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbstständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine... mehr lesen...