Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Eine befristete Entziehung kommt nur dann in Betracht, wenn besondere Gründe gegeben sind, die erwarten lassen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres Verhalten des Gewerbetreibenden zu sichern (vgl. VwGH vom 25. März 2014, 2013/04/0077).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018