Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Bei der gewerberechtlichen Prognoseentscheidung sind auch alle äußeren Umstände zu berücksichtigen, die auf die Persönlichkeitsentwicklung der betroffenen Person, sei es im positiven oder negativen Sinn, von Einfluss sein können. Diese sind mit der Eigenart und Schwere begangener Straftaten sowie stets im Hinblick auf die Frage abzuwägen, ob mit begründeter Wahrscheinlichkeit noch die Befürchtung besteht, dass der Gewerbeinhaber bei der weiteren Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen wird. Ein wesentliches Kriterium ist hier das weitere Wohlverhalten, wobei die Rechtsprechung auf den Tatzeitraum der letzten Tathandlung gelegentlich auch auf den Zeitraum seit der Verurteilung abstellt (vgl. VwGH 18. Mai 2016, Ra 2016/04/0046).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018