Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
In Zeiten, in denen sich der Täter nicht frei von Strafverfolgung glauben kann, kommt seinem Wohlverhalten keine oder nur geringe Bedeutung zukommt. Dies betrifft vor allem Zeiträume, in denen noch immer ein Strafverfahren oder ein sonstiges, eigene Interessen betreffendes Verfahren – so etwa – ein Verfahren über die Entziehung einer Berechtigung anhängig ist (vgl. OGH 25. August 1993, 13os83/939).
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018