RS Lvwg 2017/11/21 LVwG-AV-1154/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1

Rechtssatz

In Zeiten, in denen sich der Täter nicht frei von Strafverfolgung glauben kann, kommt seinem Wohlverhalten keine oder nur geringe Bedeutung zukommt. Dies betrifft vor allem Zeiträume, in denen noch immer ein Strafverfahren oder ein sonstiges, eigene Interessen betreffendes Verfahren – so etwa – ein Verfahren über die Entziehung einer Berechtigung anhängig ist (vgl. OGH 25. August 1993, 13os83/939).

Schlagworte

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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