RS Lvwg 2017/11/21 LVwG-AV-1154/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.11.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

21.11.2017

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litb
GewO 1994 §13 Abs1 Z2
GewO 1994 §87 Abs1

Rechtssatz

Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbstständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht.

Schlagworte

Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten