Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
21.11.2017Norm
GewO 1994 §13 Abs1 Z1 litbRechtssatz
Es besteht keine Verpflichtung der Behörde, die Gewerbeberechtigung lediglich befristet bis zum Ablauf der Probezeit im Strafverfahren bzw. bis zum Ablauf der Tilgungsfrist zu entziehen. Die Behörde hat vielmehr selbstständig nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, ob eine befristete Entziehung ausreicht.
Schlagworte
Berufsrecht; Gewerbeberechtigung; Entziehung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2017:LVwG.AV.1154.001.2017Zuletzt aktualisiert am
26.02.2018