Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §13 Abs5;GewO 1973 §87 Abs2;
Rechtssatz: Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist jedenfalls nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen" und daher gem § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen, wenn auf Grund der nunmehrig... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren50/01 Gewerbeordnung
Norm: AVG §38;GewO 1973 §13 Abs1;GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §26 Abs1;GewO 1973 §28 Abs1 Z2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 87/04/0216 E 16. Februar 1988 RS 1 Stammrechtssatz Die Behörde hat vom Vorliegen des Gewerbeausschließungsgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1973 auszugehen, solange keine Entscheidung über das anhängige Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vor... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/06/28 88/04/0020 1 Stammrechtssatz An jeder Stelle, an der in § 13 Abs 3 GewO 1973 das Wort "Konkurs" verwendet wird, ist dieses Wort iS des von der Konkursordnung geregelten an die Eröffnung durch das zuständige Gericht gebundenen Rechtsinstitutes zu verstehen (Hinweis... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §13 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0006 E 27. Juni 1989 VwSlg 12955 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes g... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §13 Abs5; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0006 E 27. Juni 1989 VwSlg 12955 A/1989 RS 1 Stammrechtssatz § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes g... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §13 Abs5;
Rechtssatz: § 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbe... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Das Vorbringen, es sei nach der Aktenlage "nicht auszuschließen", dass die Zahlungsunfähigkeit des Gewerbeinhabers trotz seiner geringen Eigenmittel durch Konkurse Dritter verursacht werden, ist nicht geeignet, die Annahme der belangten Behörde in Zweifel zu setzen, dass der Konkurs des Gewerbeinhabers nicht durch den Konkurs e... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2;
Rechtssatz: Ausführungen zur Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des ASt. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988040351.X03 Im RIS seit 16.10.2006 mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;VwRallg; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0020 E 28. Juni 1988 RS 1 Stammrechtssatz An jeder Stelle, an der in § 13 Abs 3 GewO 1973 das Wort "Konkurs" verwendet wird, ist dieses Wort iS des von der Konkursordnung geregelten an die Eröffnung durch das zuständige Gericht gebundenen Rechtsinstitutes zu verstehen (Hinweis E 21.3.... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;
Rechtssatz: Die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit andrängender Gläubiger erfüllt nicht den Tatbestand des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO. Es bedarf des Konkurses oder eines Ausgleichsverfahrens des Dritten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1988040248.X05 ... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2 Stammrechtssatz Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1 Stammrechtssatz Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermesse... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2;
Rechtssatz: Kann der Gewerbetreibende auch (nur) die Verbindlichkeiten zweier seiner Gläubiger nicht befriedigen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger (in ihrer Gesamtheit und nicht einzelner Gläubiger) g... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 13 Abs 3 GewO ist auch im Gewerbeentziehungsverfahren zu beachten. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:1987040107.X06 Im RIS seit 20.02.2006 mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;
Rechtssatz: Aus dem den Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 GewO abschließend umschreibenden Wortlaut ergibt sich, dass jene
Gründe: , bei deren Vorliegen kein Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs 3 und 4 GewO auszusprechen ist, im Gesetz taxativ aufgezählt sind. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1988:19870401... mehr lesen...
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Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1;GewO 1973 §87 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 2 Stammrechtssatz Die Gewerbeausübung einer natürlichen Person ist nur dann "vorwiegend im Interesse der Gläubiger" gelegen und daher gemäß § 87 Abs 2 GewO von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO iVm § 13 Abs 3 und Abs 4 GewO v... mehr lesen...
Index: 50/01 Gewerbeordnung
Norm: GewO 1973 §13 Abs3;GewO 1973 §13 Abs4;GewO 1973 §87 Abs1 Z1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 5 Stammrechtssatz Das "mangelnde" Interesse der Gläubiger ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung. Vielmehr muß für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift die Gewerbeausübung "vorwiegend" im Interesse der Gl... mehr lesen...