RS Vwgh 1988/11/22 87/04/0107

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 5

Stammrechtssatz

Das "mangelnde" Interesse der Gläubiger ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung. Vielmehr muß für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift die Gewerbeausübung "vorwiegend" im Interesse der Gläubiger gelegen sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040107.X04

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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