Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/04/0171 E 29. Oktober 1982 RS 5Stammrechtssatz
Das "mangelnde" Interesse der Gläubiger ist keine Voraussetzung für die Zulässigkeit der Entziehung der Gewerbeberechtigung. Vielmehr muß für die Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift die Gewerbeausübung "vorwiegend" im Interesse der Gläubiger gelegen sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040107.X04Im RIS seit
20.02.2006