RS Vwgh 1989/1/24 88/04/0148

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Veröffentlicht am 24.01.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2

Stammrechtssatz

Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sind (Hinweis E 25.11.1986, 85/04/0062).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040148.X03

Im RIS seit

16.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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