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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/04/0010 E 13. September 1988 RS 2Stammrechtssatz
Das Absehen von der in § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung setzt jedenfalls voraus, dass die erforderlichen liquiden Mittel zur Abdeckung der mit der Ausübung des den Gegenstand der Entziehung bildenden Gewerbes verbundenen Zahlungspflichten vorhanden sind (Hinweis E 25.11.1986, 85/04/0062).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040148.X03Im RIS seit
16.10.2006