RS Vwgh 1989/11/14 89/04/0202

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.11.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §38;
GewO 1973 §13 Abs1;
GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §26 Abs1;
GewO 1973 §28 Abs1 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/04/0216 E 16. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat vom Vorliegen des Gewerbeausschließungsgrundes des § 13 Abs 3 GewO 1973 auszugehen, solange keine Entscheidung über das anhängige Ansuchen um Erteilung der Nachsicht vorliegt. Die Frage, ob Nachsicht vom Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 26 Abs 1 GewO 1973 zu erteilen ist, ist also nicht als Vorfrage iSd § 38 AVG in einem Verfahren, in dem um Erteilung der Nachsicht vom Befähigungsnachweis gem § 28 Abs 1 Z 2 iVm § 13 Abs 1 und 3 GewO 1973 angesucht wurde, zu entscheiden. (Hinweis auf E vom 15.9.1986, 86/10/0129)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040202.X01

Im RIS seit

13.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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