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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
§ 13 Abs 3 bis Abs 5 GewO stellt in spezifischer Form auf das Konkursrecht und Ausgleichsrecht ab. Daraus ist zu folgern, dass nur die entsprechenden - auf der Grundlage österreichischen Konkursrechtes und Ausgleichsrechtes gefassten - Beschlüsse betreffend die Eröffnung des Konkurses usw für die von der Gewerbebehörde zu treffende Entscheidung das insoweit maßgebliche Sachverhaltselement darstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986040006.X01Im RIS seit
08.09.2005