RS Vwgh 1989/6/27 89/04/0016

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/04/0182 E 17. Februar 1987 VwSlg 12401 A/1987 RS 1

Stammrechtssatz

Die Entscheidung über das Absehen von der im § 87 Abs 1 Z 1 GewO vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung gemäß § 87 Abs 2 GewO ist ungeachtet der Verwendung des Wortes "kann" keine Ermessensentscheidung, sondern eine Entscheidung im Rahmen der gesetzlichen Gebundenheit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040016.X01

Im RIS seit

06.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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