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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit andrängender Gläubiger erfüllt nicht den Tatbestand des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO. Es bedarf des Konkurses oder eines Ausgleichsverfahrens des Dritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988040248.X05Im RIS seit
11.07.2001