RS Vwgh 1989/4/18 88/04/0248

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Veröffentlicht am 18.04.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;

Rechtssatz

Die Abweisung des Antrages auf Konkurseröffnung mangels einer Mehrheit andrängender Gläubiger erfüllt nicht den Tatbestand des § 13 Abs 3 zweiter Halbsatz GewO. Es bedarf des Konkurses oder eines Ausgleichsverfahrens des Dritten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040248.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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