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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Kann der Gewerbetreibende auch (nur) die Verbindlichkeiten zweier seiner Gläubiger nicht befriedigen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger (in ihrer Gesamtheit und nicht einzelner Gläubiger) gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986040106.X01Im RIS seit
14.09.2005