RS Vwgh 1988/12/13 86/04/0106

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Veröffentlicht am 13.12.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;
GewO 1973 §13 Abs4;
GewO 1973 §87 Abs1 Z1;
GewO 1973 §87 Abs2;

Rechtssatz

Kann der Gewerbetreibende auch (nur) die Verbindlichkeiten zweier seiner Gläubiger nicht befriedigen, so kann nicht davon gesprochen werden, dass die Gewerbeausübung im Sinne des § 87 Abs 2 GewO 1973 vorwiegend im Interesse der Gläubiger (in ihrer Gesamtheit und nicht einzelner Gläubiger) gelegen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986040106.X01

Im RIS seit

14.09.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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