RS Vwgh 1988/11/22 87/04/0107

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Veröffentlicht am 22.11.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §13 Abs3;

Rechtssatz

Aus dem den Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 GewO abschließend umschreibenden Wortlaut ergibt sich, dass jene Gründe, bei deren Vorliegen kein Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs 3 und 4 GewO auszusprechen ist, im Gesetz taxativ aufgezählt sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040107.X07

Im RIS seit

20.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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