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50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1973 §13 Abs3;Rechtssatz
Aus dem den Anwendungsbereich des § 13 Abs 3 GewO abschließend umschreibenden Wortlaut ergibt sich, dass jene Gründe, bei deren Vorliegen kein Ausschluss von der Gewerbeausübung nach § 13 Abs 3 und 4 GewO auszusprechen ist, im Gesetz taxativ aufgezählt sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987040107.X07Im RIS seit
20.02.2006