Norm: ABGB §1073EheG §81GBG §9
Rechtssatz: Ist im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens eine Ausgleichszahlung für eine Liegenschaft zu leisten, so handelt es sich dabei nicht um einen Liegenschaftsverkauf und steht ein einverleibtes Vorkaufsrecht einer Eigentumsübertragung nicht entgegen. Entscheidungstexte 5 Ob 2171/96t Entscheidungstext OGH 09.07.1996 5 Ob 2171/96... mehr lesen...
Norm: ABGB §608ABGB §881 IAGBG §9GBG §20 lita
Rechtssatz: In der Grundbuchspraxis wurden Eigentumsbeschränkungen durch Besitznachfolgerechte entweder durch eine das Eigentumsrecht beschränkende Wendung bei der Einverleibung selbst oder durch eine Anmerkung im Sinne des § 20 lit a GBG in das Grundbuch eingetragen. Wegen der Rechtsähnlichkeit des Besitznachfolgerechtes mit der fideikommissarischen Substitution folgt der erkennende Senat der letzt... mehr lesen...
Norm: GBG §9GBG §97
Rechtssatz: Diese von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 97 Abs 1 GBG für den Fall der Auferlegung einer Gegenverpflichtung entwickelten Grundsätze (nämlich: die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz eindeutig bedungen werden) sind auch auf den Fall anzuwenden, daß im Vertrag zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht enthalten sind, weil das Gesetz an diese... mehr lesen...
Norm: ABGB §443GBG §9
Rechtssatz: Das verbücherte Verkaufsrecht kommt (grundsätzlich) zum Tragen, wenn der Erwerber der Liegenschaft, für den eine vertragliche Ausnahme bestand, die Liegenschaft seinerseits verkauft. Entscheidungstexte 5 Ob 2/95 Entscheidungstext OGH 31.01.1995 5 Ob 2/95 European Case Law Identifier (ECLI) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §833 D2GBG §9WEG 1975 idF des 3.WÄG §15WEG 1975 §1 Abs1WEG 1975 §1 Abs2
Rechtssatz: Die in § 15 letzter Satz WEG angesprochene Verbücherungsmöglichkeit von Benützungsregelungen soll nach Entstehungsgeschichte, Ort und Sinnzusammenhang der Regelung nur für - zumindest gemischte - (Wohnungseigentumsgemeinschaften) Eigentumsgemeinschaften gelten. Entscheidungstexte 5 Ob 132/94 E... mehr lesen...
Norm: GBG §9GBG §20 litbWEG idF 3.WÄG §15
Rechtssatz: Die in § 15 letzter Satz WEG vorgesehene Möglichkeit, Benützungsregelungen im Grundbuch einzutragen, stellt keine rechtsbegründende Einverleibung im Sinne des § 9 GBG, sondern eine Anmerkung nach § 20 lit b GBG zur
Begründung: bestimmter Rechtswirkungen dar. Entscheidungstexte 5 Ob 132/94 Entscheidungstext OGH 22.11.1994 5 Ob ... mehr lesen...
Norm: ABGB §353ABGB §357ABGB §358ABGB §897GBG §5GBG §9GUG §12GUG §12 Abs3
Rechtssatz: Eigentum an einer Liegenschaft kann auch unter einer auflösenden Bedingung zugunsten des Voreigentümers (hier: der Erstantragstellerin als Geschenkgeberin), also im Falle des Bedingungseintrittes zeitlich beschränkt durch ein sogenanntes Heimfallsrecht, übertragen und mit dieser zeitlichen Beschränkung durch einen Hinweis gemäß § 5 Satz 2 GBG in Verbindung mit... mehr lesen...
Norm: ABGB §1078GBG §9
Rechtssatz: Bleiben Zweifel, ob der Vorkaufsfall eingetreten ist, wirkt das verbücherte Vorkaufsrecht wie ein vom Grundbuchsgericht amtswegig zu beachtendes Veräußerungsverbot, das ohne zureichenden urkundlichen Nachweis der Zustimmung des Vorkaufsberechtigten oder der Nichtannahme eines gehörigen Einlösungsangebotes der Einverleibung eines Eigentumsübergangs entgegensteht, weil derartige Zweifelsfragen nicht im Grundbuch... mehr lesen...
Norm: ABGB §1078ABGB §1452GBG §9
Rechtssatz: Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch di... mehr lesen...
Norm: ABGB §1078GBG §9
Rechtssatz: Veräußerungsgeschäfte, denen das Wesensmerkmal eines Kaufvertrages, nämlich die Überlassung einer Sache gegen eine bestimmte Summe Geldes (§ 1053 ABGB) fehlt, lösen das Vorkaufsrecht und die ihm im Falle der Verbücherung eigene Grundbuchsperre nicht aus. (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist) Entscheidungstexte... mehr lesen...
Norm: ABGB §443ABGB §1078GBG §9
Rechtssatz: Wechselt eine mit einem verbücherten Vorkaufsrecht belastete Liegenschaft ihren Eigentümer (hier: Anerkenntnis der grundbücherlichen Eigentümerin, daß nicht sie, sondern ein anderer Liegenschaftseigentümer ist) ohne den Vorkaufsfall auszulösen, bleibt das Vorkaufsrecht bestehen (GlU 7645; SZ 25/92; EvBl 1993/78). Es geht als Belastung auf den Erwerber über (§ 443 ABGB) und kann ausgeübt werden, wenn d... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger brachte auch zu dem mit der Klage verbundenen Sicherungsantrag als gefährdete Partei (in der Folge kurz Kläger) vor, er habe vom Obmann der beklagten Partei und Gegnerin der gefährdeten Partei (in der Folge beklagte Partei), der dabei in deren Namen aufgetreten sei, mittels einer schriftlichen "Kaufabsprache" aus dem Gutsbestand einer ihr zugeschriebenen Liegenschaft ein bestimmtes Grundstück im Ausmaß von 16.577 m2 um den Kaufpreis von S 149.193 erworben.... mehr lesen...
Begründung: Theresia H***** ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem das Grundstück 11 (Garten) gehört, sowie der Liegenschaft EZ ***** des Grudbuches *****, zu deren Gutsbestand unter anderem die Grundstücke 12 (Garten) und .62 (Baufläche) gehören. Mit Mietvertrag vom 27.2.1992 gab die Eigentümerin dieser Liegenschaften Teile davon samt den darauf befindlichen Bauwerken der Antragtragstellerin in Bestand und räumte i... mehr lesen...
Norm: ABGB §1072ABGB §1073ABGB §1075GBG §9
Rechtssatz: Da die Frist des § 1075 ABGB dispositiv ist, erstreckt sich die Wirksamkeit des in § 1072 ABGB definierten Vorkaufsrechtes auch auf die Fälle einer vereinbarten, von der gesetzlichen abweichenden Frist. Es ist kein Grund ersichtlich, warum in einem solchen Fall die in § 1073 ABGB angeordnete, durch die Eintragung in die öffentlichen Bücher begründete dingliche Wirkung sich nicht auf das Vor... mehr lesen...
Begründung: Christian R*****, ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaften EZ ***** und EZ ***** des Grundbuches ***** O*****. Während letztere von Geldlasten frei ist, scheinen im Lastenblatt der EZ ***** KG O***** folgende Pfandrechte auf: CL-NR 1 a S 102.000 und NGS S 20.000 für B*****, Gemeinnützige registrierte Genossenschaft mit beschränkter Haftung; CL-NR 2 a S 76.000 und NGS S 15.000 für dieselbe B*****; CL-NR 3 a S 470.000 und NGS S 94.000 für dieselb... mehr lesen...
Begründung: Auf dem mit Wohnungseigentum verbundenen Anteil der Antragstellerin an der Liegenschaft EZ ***** des Grundbuches ***** M***** war unter CL-NR 2a das Belastungs- und Veräußerungsverbot sowie unter CL-NR 3a das Vorkaufsrecht für den Bundes- Wohn- und Siedlungsfonds einverleibt (TZ 6569/1959). Die entsprechenden Ersichtlichmachungen fanden sich unter BL-NR 21a und b. Unter Berufung auf § 11 RBG 1987 ersuchte die Antragstellerin gemäß § 136 GBG um die Löschung der das ... mehr lesen...
Norm: GBG §9GBG §136RBG 1987 §11
Rechtssatz: § 11 RBG 1987 bietet keine Grundlage für die Löschung eines zu Gunsten des Bundesfonds, Wohnfonds und Siedlungsfonds im Grundbuch einverleibten Veräußerungsverbotes; diese Regelung zielte in erster Linie auf die Aufhebung unnötig gewordener Kreditsicherheiten. Entscheidungstexte 5 Ob 136/92 Entscheidungstext OGH 29.09.1992 5 Ob 136/9... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist Alleineigentümer der im
Kopf: dieser Entscheidung genannten Liegenschaften. Er begehrte auf Grund des mit seinen Söhnen Dr. Ferdinand, Maximilian und Konrad sowie mit Carl A***** abgeschlossenen Vertrages die Teilung seines zu je 1/1-tel ob diesen Liegenschaften eingetragenen Eigentumsrechtes in vier Anteile zu je einem Viertel sowie die Einverleibung des Belastung- und Veräußerungsverbotes ob je einem von dreien dieser Anteile für jeweils einen sein... mehr lesen...
Begründung: Der Beklagte und Gegner der gefährdeten Partei, im folgenden Beklagter, und Margrit K***** sind je zur Hälfte Miteigentümer unter anderem der Liegenschaften EZ 17 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes ***** und EZ 88 Grundbuch ***** des Bezirksgerichtes *****. Zum Gutsbestand der ersteren gehören die Grundstücke 11 Alpe, 12 Wald, 13 Alpe, 14 Alpe, 15/1 Alpe, 15/2 Sonstige (Unproduktiv), 16 Wald, 17 Wald, 19 Wald, 20 Wald, 21 Alpe, 22 Wald, 23 Wald, 24 Wald, 25 Wald, 26 Wa... mehr lesen...
Begründung: Strittig ist, ob der Meistbotrest von 2,3 Mio S der zu CLNr 4 a eingetragenen Pfandgläubigerin C*** Aktiengesellschaft oder der führenden betreibenden Partei (im folgenden kurz: betreibende Partei) zuzuweisen ist, zu deren Gunsten zu CLNr 6 a die Einleitung des Versteigerungsverfahrens angemerkt ist. Die Eintragung CLNr 4 a lautet wie folgt: "3/1984 Urkunde 1983-12-23 Pfandrecht vollstr. 3,561.500,-- Kosten 59.173,94, 47.269,80 für C*** Aktiengesellschaft E 122/84" Die... mehr lesen...
Begründung: Der Erstbeklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 25 (Ober- und Untergut am Holzberg 30 zu Buchenort) sowie Miteigentümer zu einem Drittel an der Liegenschaft EZ 405 und zu einem Sechstel an der Liegenschaft EZ 373 je KG Unterach. Mit Übergabsvertrag vom 8., 29. und 30. November 1982 übergab er die obgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile je zur Hälfte der Klägerin und ihrem Ehemann Martin S*** gegen einen Übergabspreis von 1,150.000 S, Einräumung e... mehr lesen...
Begründung: Der Kläger ist Eigentümer des Hauses Graz, Sparbersbachgasse 22. Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung in diesem Haus. Sie wohnte von 1923 bis 1945 im ersten Stock dieses Hauses; seit dem Jahre 1945 bewohnt sie die im dritten Stock gelegene Wohnung mit einer Fläche von 199,19 m2. Bis zu ihrem Tod im Jahre 1961 hatte dort auch die Tante der Beklagten, Johanna L***, eine Tochter der Julie L***, gewohnt. Die Schwester der Julie L***, Barbara W***, war die Mutter Karl W*... mehr lesen...
Begründung: Der Verpflichtete hat nach dem rechtskräftigen Versäumungsurteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 6.Mai 1987, GZ 30 Cg 149/87-2, an den betreibenden Gläubiger S 356.117,-- sA zu bezahlen. Der Gläubiger beantragte am 26.August 1987 zur Hereinbringung dieser vollstreckbaren Forderung die Bewilligung der Exekution mittels zwangsweiser Pfandrechtsbegründung durch bücherliche Einverleibung des Simultanpfandrechtes auf die Liegenschaften des Verpflichteten EZ 22 KG Feldkir... mehr lesen...