Norm
ABGB §1078Rechtssatz
Der Eigentumserwerb durch Ersitzung kann zwar durch ein verbüchertes Vorkaufsrecht nicht verhindert werden (EvBl 1958/200), den Weiterbestand dieses Vorkaufsrechtes aber auch nicht beeinträchtigen. Die auf einer Sache haftenden Lasten erlöschen nämlich durch die Ersitzung nur insoweit, als die der Erwerber weder kannte noch kennen musste. Der Bestand bücherlich eingetragener Lasten wird also durch die Ersitzung des Eigentums am betreffenden Grundstück nicht berührt (Klang in Klang VI, 662).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0020202Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2017