TE OGH 1989/4/27 7Ob602/89

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia S***, Landwirtin, Reinbach 3, vertreten durch Dr. Ernst Blanke, Rechtsanwalt in Hallein, Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei Cornel B***, Landwirt, Hofmarkt 19, vertreten durch Dr. Erich Nikolaus Vogler, Rechtsanwalt in Salzburg, wider die beklagten Parteien 1.) Johann H***, Landwirt, Buchenort 30, vertreten durch Dr. Karl Puchmayr, Rechtsanwalt in Linz, 2.) Helmut H***, Kaufmann, Traun, Traunerstraße 124, vertreten durch Dr. Franz Griftner, Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Gesamtstreitwert 1,150.000 S), infolge der Revisionen der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 14. Oktober 1988, GZ 5 R 151/87-79, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Kreisgerichtes Wels vom 29. Juli 1987, GZ 5 Cg 272/84-61, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Beiden Revisionen wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben.

Die Rechtssache wird zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Erstbeklagte war Alleineigentümer der Liegenschaft EZ 25 (Ober- und Untergut am Holzberg 30 zu Buchenort) sowie Miteigentümer zu einem Drittel an der Liegenschaft EZ 405 und zu einem Sechstel an der Liegenschaft EZ 373 je KG Unterach. Mit Übergabsvertrag vom 8., 29. und 30. November 1982 übergab er die obgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile je zur Hälfte der Klägerin und ihrem Ehemann Martin S*** gegen einen Übergabspreis von 1,150.000 S, Einräumung eines Wohnrechtes, Erbringung verschiedener Ausgedingsleistungen und Zahlung einer monatlichen Rente von 4.000 S. Das Eigentumsrecht der Übernehmer wurde am 26. Juli 1984 grundbücherlich einverleibt. Martin S*** ist verstorben, die Klägerin ist seine Alleinerbin.

Mit Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 übergab der Erstbeklagte die obgenannten Liegenschaften bzw. Liegenschaftsanteile dem Zweitbeklagten. Am 23. Juli 1984 errichteten die Beklagten einen schriftlichen Nachtrag zu diesem Übergabsvertrag, dessen Punkt II folgenden Wortlaut hat:

"...... wird dieser Vertrag von einer Bedingung abhängig gemacht, und zwar davon, daß der bereits früher erfolgte Übergabsvertrag bzw. Kaufvertrag an die Ehegatten S*** als rechtsunwirksam gelöst wird, sei es durch Gerichtsurteil oder durch sonst irgendwelche Gründe."

Im Juni 1985 wurde aufgrund des zwischen den Beklagten abgeschlossenen Übergabsvertrages das Eigentumsrecht des Zweitbeklagten im Range vor der Eigentumseinverleibung der Ehegatten S*** eingetragen und das Eigentum der Letztgenannten gelöscht. Die Klägerin begehrt gegenüber dem Erstbeklagten die Feststellung, daß der zwischen ihr und ihrem Ehemann mit dem Erstbeklagten abgeschlossene Übergabsvertrag aufrecht ist, und gegenüber dem Zweitbeklagten die Feststellung der Unwirksamkeit der Einverleibung seines Eigentumsrechtes und die Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes durch Einverleibung ihres Eigentumsrechtes.

Nach dem Standpunkt der Beklagten sei der mit der Klägerin und ihrem Ehemann abgeschlossene Übergabsvertrag rechtsunwirksam. Die Klägerin und ihr Ehemann seien nur als Treuhänder für Cornel B*** aufgetreten, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung zu erschleichen.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seinen Feststellungen kam Cornel B*** mit dem Erstbeklagten im Sommer 1981 in Kontakt, zeigte Interesse für die Liegenschaften und trat so auf, als ob er das Anwesen selbst zu kaufen beabsichtige. Cornel B*** informierte seinen Schwager Martin S*** von der Möglichkeit, die Liegenschaften des Erstbeklagten zu erwerben. Die beiden kamen überein, das Anwesen nach Möglichkeit auf den Namen der Ehegatten S*** zu kaufen, wobei Cornel B*** alle

Verhandlungen führen sollte. Ob damals besprochen wurde, daß der Erwerb der Liegenschaften für die Ehegatten S*** selbst oder nur treuhändig für Cornel B*** erfolgen solle, konnte nicht festgestellt werden. Die Klägerin war an den Besprechungen zwischen ihrem Ehemann und Cornel B*** nicht beteiligt. Sie und ihr Ehemann erteilten jedoch schriftlich dem Cornel B*** Vollmacht zum Ankauf der Liegenschaften. Am 8. November 1982 fuhr Cornel B*** mit dem Erstbeklagten zu Dr. S*** nach Wien, der den Übergabsvertrag (Beilage A) errichtet hatte. Der Erstbeklagte wurde zu diesem Zeitpunkt erstmals mit dem Namen S*** konfrontiert. Cornel B*** beruhigte den Erstbeklagten, daß die Ehegatten S*** nur wegen der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorgeschoben würden, der eigentliche Käufer aber er sei. Der Erstbeklagte unterschrieb den Übergabsvertrag, der dann zur Unterfertigung durch die Ehegatten S*** nach St. Johann i.P. geschickt wurde. Die Ehegatten S*** wollten sich gegenüber Cornel B*** insofern absichern, als die ihnen aus dem Kauf erwachsenen Verpflichtungen einen Betrag von insgesamt 1,800.000 S nicht übersteigen sollten. Cornel B*** und die Ehegatten S*** trafen daher am 29. November 1982 eine schriftliche Vereinbarung mit folgendem Inhalt:

"Für die erworbene Liegenschaft Holzberg, Buchenort 30, die von Herrn B*** für die oben Genannten gekauft wurde (mittels Vollmacht), werden in der Folge von den Ehepartnern S*** folgende Zahlungen übernommen: Kaufpreis S 1,150.000, Spesen für K. B*** S 500.000 (davon müssen die Zahlungen für den vorhandenen Wechsel erfolgen), Rechtsanwalts- und Notarkosten S 100.000, Heuernte 1982 und 1981 S 50.000. Zinsen für die Grunderwerbssteuer übernehmen die Ehegatten S***. Bei einem eventuellen Wiederverkauf erhält C. B*** 25 % vom Reingewinn (abzugfrei)". Cornel B*** bestätigte auf der Rückseite dieser Vereinbarung den Erhalt von 110.000 S als Anzahlung für seine Spesen. Für den Ankauf des Anwesens des Erstbeklagten beantragten die Klägerin und ihr Ehemann bei der R*** ST. J*** i.P. einen Kredit von 500.000 S, der ihnen auch gewährt wurde. Mit Bescheid vom 24. Jänner 1984 wurde der Übergabsvertrag zwischen den Ehegatten S*** und dem Erstbeklagten grundverkehrsbehördlich genehmigt. In der Folge kam es zwischen der Klägerin und Cornel B*** zu Differenzen. Cornel B*** behauptete, mit dem verstorbenen Martin S*** ausgemacht zu haben, daß der Liegenschaftserwerb treuhändig für ihn erfolgen soll. Die Klägerin vertrat den Standpunkt, daß es keine Treuhandvereinbarung gebe und Cornel B*** nur als Stellvertreter für sie und ihren Ehemann gehandelt habe. Eine von Cornel B*** vorbereitete Aufhebung des Übergabsvertrages wurde von der Klägerin nicht unterschrieben.

Der Erstbeklagte hatte im Jahre 1981 mit Alois und Edith K*** einen Kaufvertrag über seine Liegenschaften abgeschlossen, der einvernehmlich aufgelöst wurde. Alois und Edith K*** klagten den Erstbeklagten jedoch auf Ersatz ihrer Aufwendungen. Mit gerichtlichem Vergleich vom 26. April 1984 verpflichtete sich der Erstbeklagte, den Ehegatten K*** 78.500 S zu bezahlen. Der Erstbeklagte erhielt diesen Betrag von der Klägerin, um den Vergleich einhalten zu können. Weiters bezahlte die Klägerin dem Erstbeklagten am 1. Juni 1984 500.000 S als Teilzahlung auf den Übergabspreis. Für den Rest von 650.000 S vereinbarte sie mit dem Erstbeklagten, daß dieser den Betrag bei Bedarf verlange. Verwandte und Bekannte der Klägerin hatten im März 1984 mit der Bewirtschaftung begonnen, hielten sich aber zumeist nur tageweise in Unterach auf. Der Erstbeklagte war mit dieser Form der Bewirtschaftung des Anwesens nicht zufrieden und beklagte sich darüber und auch über die mangelhafte Erbringung der Ausgedingsleistungen bei Aurelia H***, der Schwester des Zweitbeklagten, die damals eine Landwirtschaft für ihren Bruder suchte. In Kenntnis des Übergabsvertrages wandte sich Aurelia H*** zunächst an die Klägerin, um das Anwesen für ihren Bruder zu kaufen. Es kam jedoch zu keiner Einigung. Am 15. Juni 1984 fuhren Aurelia H***, der Zweitbeklagte und dessen Bruder Johann H*** zum Erstbeklagten und fragten ihn, wie es mit seiner Liegenschaft ausschaue. Der Erstbeklagte, der mit der Bewirtschaftung durch die Familie S*** nicht einverstanden war, erklärte dem Zweitbeklagten, ihm das Anwesen zu verkaufen. Am gleichen Tag wurde zwischen den Beklagten auch ein schriftlicher Kaufvertrag errichtet (Beilage 3). Eine verbücherungsfähige Urkunde sollte Karl H***, ein weiterer Bruder des Zweitbeklagten, verfassen. Nach mehreren Entwürfen fuhren die beiden Beklagten am 25. Juni 1984 mit der endgültigen Fassung des Übergabsvertrages zum Notar Dr. Helfried S*** zwecks Unterschriftenbeglaubigung. Der Notar wußte von dem Übergabsvertrag an die Klägerin und ihren Ehemann und machte darauf aufmerksam, daß der Erstbeklagte die Liegenschaft nicht zweimal veräußern könne. Karl H*** als Wortführer erklärte, daß der Vertrag von den S*** nicht erfüllt worden sei. In den mitgebrachten Vertrag wurde ein Passus eingefügt, wonach er unter der aufschiebenden Bedingung gelte, daß der Vertrag des Erstbeklagten mit der Klägerin aufgelöst werde. Am 10. Juli 1984 kam es dann zur Unterfertigung des endgültigen, von Notar Dr. Bruno N*** verfaßten Übergabsvertrages Beilage 6 zwischen den Beklagten. Am 14. Juli 1984 brachte der Zweitbeklagte bei der Agrarbezirksbehörde Gmunden den Antrag auf Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens ein. In diesem Verfahren wurde der Übergabsvertrag vom 10. Juli 1984 von der Berufungsinstanz genehmigt, sodaß es dem Zweitbeklagten möglich wurde, unabhängig von der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung - die Grundverkehrsbehörde hatte das Genehmigungsverfahren in Ansehung des Übergabsvertrages vom 14. Juli 1984 ausgesetzt - sein Eigentumsrecht im Grundbuch einverleiben zu lassen.

Nach der Ansicht des Erstgerichtes sei es hinsichtlich der Frage der Aktivlegitimation der Klägerin bedeutungslos, ob sie und ihr verstorbener Ehemann die Liegenschaften für sich oder bloß als Treuhänder für Cornel B*** erworben hätten. Ein Treuhänder übe eigene Rechte aus, sei nach außen hin unbeschränkter Eigentümer und könne das Treugut auch im eigenen Namen einklagen. Es könne auch die Frage dahingestellt bleiben, ob ein Umgehungsgeschäft zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung vorliege. Eine allenfalls daraus resultierende Nichtigkeit würde sich nur auf die Treuhandvereinbarung beziehen, nicht aber auch auf den gesetzeskonformen grundverkehrsbehördlich genehmigten Übergabsvertrag mit der Klägerin und ihrem Ehemann. Da die übrigen Einwendungen nicht berechtigt seien, sei davon auszugehen, daß der Übergabsvertrag zwischen dem Erstbeklagten und der Klägerin und ihrem Ehemann aufrecht sei. Der Übergabsvertrag mit dem Zweitbeklagten sei von der Bedingung abhängig gemacht worden, daß der erste Übergabsvertrag als rechtsunwirksam aufgelöst werde. Da diese Bedingung nicht eingetreten sei, beruhe die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitbeklagten auf einem materiell unwirksamen Rechtstitel. Der Klägerin, die durch die Einverleibung des Eigentumsrechtes des Zweitbeklagten in ihren bücherlichen Rechten verletzt worden sei, stehe ein Anspruch auf Löschung der materiell unrichtigen Eintragung des Zweitbeklagten und Wiederherstellung des früheren Grundbuchsstandes zu.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und erklärte die Revision für nicht zulässig. Das Berufungsgericht verneinte aus rechtlichen Gründen das Vorliegen des behaupteten Verfahrensmangels der Nichtvernehmung eines Zeugen zur Behauptung des Abschlusses eines Treuhandvertrages zwecks Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung und übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. In rechtlicher Hinsicht führte es, soweit es für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung ist, im wesentlichen aus, daß nicht jedes Umgehungsgeschäft nichtig sei. Das Umgehungsgeschäft unterliege vielmehr derjenigen Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Nach § 1 des oö. Grundverkehrsgesetzes sei die Übertragung des Eigentums an der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Grundstücken genehmigungspflichtig. Solange die Genehmigung der Grundverkehrsbehörde nicht erteilt worden sei, seien die Parteien an den Vertrag gebunden. Sollte demnach tatsächlich das behauptete Umgehungsgeschäft beabsichtigt gewesen sein, könnten sich die Beklagten bis zur Versagung der Genehmigung des von den Parteien in Wahrheit beabsichtigten Rechtsgeschäftes nicht auf dessen Nichtigkeit berufen.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes erhobenen außerordentlichen Revisionen der beklagten Parteien sind zulässig und auch berechtigt.

Entgegen der in den Revisionen vertretenen Meinung handelt es sich bei dem von der Klägerin gegen den Zweitbeklagten erhobenen Anspruch nicht um einen solchen des Ersterwerbers, der sich bloß auf einen Traditionserwerb stützen kann, gegen denjenigen, der vor ihm an der doppelt veräußerten Liegenschaft Eigentum durch Eintragung erworben hat. Nach Lehre und Rechtsprechung besteht bei der Doppelveräußerung eine schadenersatzrechtliche Herausgabepflicht (Pflicht zur Naturalrestitution) unter der Voraussetzung, daß der Zweiterwerber den Verkäufer wissentlich zum Vertragsbruch verleitet hat bzw. eine arglistige Kollusion zwischen dem Zweiterwerber und dem Verkäufer vorliegt, und darüber hinaus im Falle eines durch den Besitz verstärkten Forderungsrechtes des Ersterwerbers auch schon dann, wenn der Zweiterwerber die obligatorische Position des Ersterwerbers kannte oder bei gehöriger Aufmerksamkeit kennen mußte (SZ 56/125; JBl. 1981, 535; 5 Ob 4/87 u.a.; Aicher in Rummel ABGB Rz 13 und 14 zu § 1053). Ob diese Voraussetzungen in Ansehung der Beklagten vorliegen, braucht nicht erörtert zu werden. Zum einen wurde hier von den Beklagten ohnehin auf den mit der Klägerin und ihrem Ehemann bereits abgeschlossenen Übergabsvertrag durch die nachträgliche Vereinbarung vom 23. Juli 1984 Bedacht genommen, zum anderen wurde das Eigentumsrecht der Ersterwerber vor dem des Zweitbeklagten im Grundbuch eingetragen. Dem im Grundbuch bereits Eingetragenen steht die Löschungsklage gegen denjenigen zu, durch dessen nachfolgende, jedoch auf einem materiell unwirksamen Titel beruhende Eintragung er aus dem Grundbuch verdrängt wurde (JBl. 1985, 97; EvBl. 1966/397; Koziol-Welser8 II 102; Klang2 II 356) und zwar unabhängig von seiner materiellen Berechtigung (Spielbüchler in Rummel ABGB Rz 5 zu § 431). Das Begehren einer Löschungsklage ist auf Unwirksamerklärung und Löschung der bekämpften bücherlichen Eintragung und auf Wiederherstellung des ursprünglichen Grundbuchsstandes zu richten (SZ 48/111; SZ 41/151). Ein solches Begehren hat die Klägerin gegen den Zweitbeklagten erhoben und entgegen der Meinung der Revisionswerber auch ein entsprechendes Sachvorbringen erstattet (AS 3 ON 1, AS 48 ON 12 und AS 99 ON 27). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Übergabsvertrag mit dem Zweitbeklagten unter der Bedingung abgeschlossen, daß der Übergabsvertrag mit den Ehegatten S*** als rechtsunwirksam aufgelöst wird, sei es durch Gerichtsurteil oder durch sonst irgendwelche Gründe. Die Rechtswirkungen des Übergabsvertrages mit dem Zweitbeklagten waren somit von einem den Parteien ungewissen Umstand abhängig. Bedingte Rechte können vor Eintritt der Bedingung im Grundbuch aber nicht eingetragen werden (Spielbüchler aaO Rz 9; SZ 34/192). Solange den Rechtserwerb des Zweitbeklagten bedingende Umstände fehlen, beruht seine Eintragung auf einem unwirksamen Titel. Insoweit die Revision des Zweitbeklagten davon ausgeht, daß eine solche Bedingung nicht vereinbart wurde, entfernt sie sich vom festgestellten Sachverhalt. Die Behauptung, die Bedingung sei nachträglich jedenfalls wieder aufgehoben worden, ist als Neuerung unbeachtlich. Die Auslegung der Bedingungsvereinbarung durch die Vorinstanzen dahin, daß darunter nicht nur eine gerichtliche Aufhebung des ersten Übergabsvertrages, sondern jede Unwirksamkeit des Übergabsvertrages zu verstehen sei, entspricht den Auslegungsgrundsätzen des § 914 ABGB und wird von den Parteien auch nicht in Zweifel gezogen. Das Vorliegen einer Dissolutionsvereinbarung, des Aufhebungsgrundes der Verkürzung über die Hälfte und einen Vertragsrücktritt haben die Vorinstanzen verneint. Ihre diesbezügliche Rechtsauffassung entspricht der ständigen Rechtsprechung, sodaß insoweit eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO nicht vorliegt. Letzteres gilt auch für die Frage des Feststellungsinteresses der Klägerin hinsichtlich der in Ansehung des Erstbeklagten begehrten Feststellung.

Die Beklagten haben aber auch behauptet, daß die Klägerin und ihr Ehemann als Landwirte die Liegenschaften nur als Treuhänder für Cornel B*** erworben hätten, um die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Eigentumserwerbes durch Cornel B*** zu umgehen. Träfe dies zu, läge entgegen der Meinung der Beklagten ein Umgehungsgeschäft und nicht ein Scheingeschäft vor. Für das Umgehungsgeschäft ist nämlich kennzeichnend, daß die Parteien, um den Zweck der Gesetzesumgehung zu erreichen, vielfach rechtliche Wirkungen in Kauf nehmen, die ihren wahren wirtschaftlichen Zwecken nicht entsprechen. Die Parteien des ersten Übergabsvertrages, die die Verschaffung des Eigentums an den ganz der landwirtschaftlichen Nutzung gewidmeten Liegenschaften des Erstbeklagten für Cornel B*** für unerreichbar hielten, hätten sich mit einer Vertragsgestaltung begnügt, die in ihren Wirkungen der Eigentumsübertragung möglichst nahe käme. Zur Frage, welche Rechtsfolgen der Abschluß eines Umgehungsgeschäftes nach sich zieht, hat der Oberste Gerichtshof in letzter Zeit (EvBl. 1988/10) ausgesprochen, daß der bisher in der Rechtsprechung (JBl. 1980, 430; MietSlg. 31.096; SZ 46/124) vertretene Standpunkt, jedes Umgehungsgeschäft sei schon wegen der rechtswidrigen Umgehungsabsicht nichtig, zu weitgehend sei. Das Umgehungsgeschäft unterliege nur der Rechtsnorm, die auf das in Wahrheit beabsichtigte Rechtsgeschäft anzuwenden sei. Sei das umgangene Geschäft bis zur Versagung der grundverkehrsbehördlichen Bewilligung nur aufschiebend bedingt, müsse dies auch für das Umgehungsgeschäft gelten (so schon 5 Ob 672/79). Es sei dann in seiner rechtlichen Wirkung solange in Schwebe, bis die Genehmigung erteilt oder versagt oder festgestellt werde, daß es keiner Genehmigung bedürfe. Selbst wenn man von dieser Rechtsansicht ausgeht, kann der daraus gezogenen Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankomme, ob die Klägerin und ihr Ehemann den Übergabsvertrag nur als Treuhänder für Cornel B*** abgeschlossen haben, um die grundverkehrshördliche Genehmigung eines Eigentumserwerbs durch den Treugeber zu umgehen, nicht geteilt werden. Der Zweitbeklagte wäre nicht Partei des Umgehungsgeschäftes und eines allenfalls durchzuführenden grundverkehrsbehördlichen Genehmigungsverfahrens. Er hätte keine Möglichkeit, auf die Beendigung des Schwebezustandes hinzuwirken. Leitet ein Dritter, der keine Möglichkeit hat, den Schwebezustand zu beenden, aus der Unwirksamkeit eines Umgehungsgeschäftes für sich Rechtsfolgen ab, kann er nicht auf den zwischen den Vertragsparteien bestehenden Schwebezustand verwiesen werden, wenn ein Verfahren zur Beendigung dieses Zustandes gar nicht anhängig ist.

Bedeutung kommt der Frage des Vorliegens des behaupteten Umgehungsgeschäftes auch für die Entscheidung des von der Klägerin gegen den Erstbeklagten erhobenen Feststellungsbegehrens zu. Zwar sind auch bedingte Rechtsverhältnisse feststellungsfähig, wenn der gesamte andere rechtserzeugende Sachverhalt feststeht und nur die bereits genau und bestimmt festgesetzte Bedingung noch nicht eingetreten ist (SZ 41/153; Fasching LB Rz 1090). Die Feststellung eines (hier durch die grundverkehrsbehördliche Genehmigung des Treuhanderwerbes - vgl. SZ 19/174) bedingten Rechtsverhältnisses hat die Klägerin aber gerade nicht begehrt. Ihr Begehren gegen den Erstbeklagten ist vielmehr auf die Feststellung des unbedingten Rechtserwerbes gerichtet. Da aber gerade über jene Tatumstände Streit besteht, von denen diese Frage abhängt, müssen diese auch klargestellt werden.

Insoweit sich die Beklagten hinsichtlich des Abschlusses eines Treuhandvertrages zur Umgehung der grundverkehrsbehördlichen Genemigung auf die von Cornel B*** dem Erstbeklagten gegenüber abgegebenen Erklärungen berufen, ist ihnen entgegenzuhalten, daß bei Beurteilung dieser Frage entscheidende Bedeutung den zwischen Cornel B*** einerseits und dem Ehemann der Klägerin und der Klägerin andererseits abgegebenen Willenserklärungen zukommt. Die Feststellungen über die von den Genannten am 29. November 1982 abgeschlossene Vereinbarung blieben zwar unbekämpft, gleichwohl ist jedoch eine abschließende Beurteilung dieser Frage nicht möglich, weil, wie schon oben dargelegt wurde, das Berufungsgericht den behaupteten Verfahrensmangel aus rechtlichen Gründen verneinte. Demgemäß ist den Revisionen Folge zu geben und dem Berufungsgericht eine neue Entscheidung aufzutragen. Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 2 ZPO.

Anmerkung

E17779

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00602.89.0427.000

Dokumentnummer

JJT_19890427_OGH0002_0070OB00602_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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