RS OGH 1995/6/27 5Ob91/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

GBG §9
GBG §97

Rechtssatz

Diese von der Rechtsprechung zur Auslegung des § 97 Abs 1 GBG für den Fall der Auferlegung einer Gegenverpflichtung entwickelten Grundsätze (nämlich: die gleichzeitige Einverleibung der Gegenverpflichtung ausdrücklich oder doch ganz eindeutig bedungen werden) sind auch auf den Fall anzuwenden, daß im Vertrag zugleich Beschränkungen in der Verfügung über das erworbene Recht enthalten sind, weil das Gesetz an diese beiden Tatbestände keine verschiedenen Rechtsfolgen knüpft. Eine solche Verfügungsbeschränkung stellt die Einräumung eines Belastungsverbotes und Veräußerungsverbotes dar. Dies hindert jedoch nicht die Eigentumseinverleibung, wenn - wie in dem hier zu beurteilenden Fall - die gleichzeitige Einverleibung desselben nicht bedungen worden ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060281

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0050OB00091_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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