Begründung: Eigentümerin der EZ 561 GB ***** ist die S*****. Auf dieser Liegenschaft ist die Kleingartenanlage „A*****" errichtet, in der sich eine Vielzahl von Kleingärten befindet und die - offenbar zum Zweck der Veräußerung der einzelnen Kleingärten - bereits in eine Vielzahl von Grundstücken unterteilt ist. Diese sollen jeweils von der Liegenschaft EZ 561 zur Eröffnung einer neuen EZ abgeschrieben werden. Zwischen der Liegenschaftseigentümerin einerseits und Erst- und Zweitant... mehr lesen...
Begründung: Bücherliche Eigentümer sämtlicher von den begehrten und bewilligten Grundbuchshandlungen betroffenen Liegenschaften sind Elfriede N*****, geboren am 14. 2. 1950, und Josef N*****, geboren am 17. 7. 1945. Aufgrund des Übergabsvertrags vom 21. 1. 1975 ist zugunsten der Aloisia N*****, geboren am 25. 2. 1914, in der EZ 15 KG ***** das Wohnungsrecht zu C-LNR 2a, das Ausgedinge zu C-LNR 3a und ein Veräußerungsverbot zu C-LNR 4a einverleibt. In der EZ 74 KG ***** und den EZZ... mehr lesen...
Norm: GBG §86
Rechtssatz: Weder durch die Tatsache, dass begehrte Eintragungen nicht durch ein- und dieselbe Urkunde begründet sind, noch dadurch, dass Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen erfolgen sollen oder in einer Einlage mehrere Eintragungen vorzunehmen sind, wird per se ein Verstoß gegen das Kumulierungsverbot bewirkt. Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zur gleichzeitigen Einbringung mehrerer Gesuche ... mehr lesen...
Begründung: Die zu FN 255936b des Firmenbuchs des Landesgerichtes Salzburg eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Just... mehr lesen...
Begründung: Die zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). D... mehr lesen...
Norm: GBG §86AllGAG §12UHG §3
Rechtssatz: Gemeinsam eingebrachte Anträge, einen Dienstbarkeitsvertrag in der Urkundensammlung zu hinterlegen und das belastete Grundstück (ein in der EZ 50000 eingetragenes öffentliches Gut) einzubüchern, unterliegen nicht dem Kumulierungsverbot des § 86 GBG. Es handelt sich - auch wenn sie als „Grundbuchssache" bezeichnet wurden - um zwei getrennte, in verschiedenen Verfahrensarten zu erledigende Begehren, die e... mehr lesen...
Begründung: Die zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). M... mehr lesen...
Begründung: Die Liegenschaft EZ ***** und der Liegenschaftsanteil B-LNr 19 (1/9tel Anteil) an der Liegenschaft EZ *****, je Grundbuch *****, stehen im Eigentum des Erstantragstellers. Mit Kaufvertrag vom 12. 3. 2003 verkaufte der Erstantragsteller der Zweitantragstellerin und dem Drittantragsteller je zur Hälfte von der Liegenschaft EZ ***** einen Teil, nämlich das Grundstück 35/10, sowie seinen Liegenschaftsanteil an der EZ ***** zu einem Gesamtkaufpreis von EUR 35.000. Käufer un... mehr lesen...
Norm: GBG §86GBG §108
Rechtssatz: Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des § 86 GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in § 108 GBG geregelte Eintragung von Simultanpfandrechten. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind; es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypo... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht hat das im
Spruch: angeführte Eintragungsbegehren mit der
Begründung: abgewiesen, daß es eine im Sinne des § 86 GBG unzulässige Kumulierung von Anträgen enthalte. Das Erstgericht hat das im
Spruch: angeführte Eintragungsbegehren mit der
Begründung: abgewiesen, daß es eine im Sinne des Paragraph 86, GBG unzulässige Kumulierung von Anträgen enthalte. Das von den Antragstellern angerufene Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung aus folgenden Erwägung... mehr lesen...
Begründung: Mit Kaufvertrag vom 2.1.1992 verkaufte die Gemeinde P***** dem Zweitantragsteller die aus den Grundstücken 303 LN und 304/4 bestehende Liegenschaft EZ 14 GB ***** sowie die aus dem Grundstück 278/1 bestehende Liegenschaft EZ 277 GB *****. Am 29.1.1992 schlossen sodann die Antragsteller einen Tauschvertrag, wonach der Zweitantragsteller von der Erstantragstellerin die Liegenschaft EZ 440 GB ***** erhält, die Erstantragstellerin vom Zweitantragsteller hingegen das Grun... mehr lesen...
Norm: GBG §86GBG §108LiegTeilG §23
Rechtssatz: Zur Kumulierung von mehreren Begehren gemäß § 86 GBG ist entweder die Einheit der Urkunde oder die Einheit des Rechts oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Besonderes gilt unter anderem für Simultanpfandrechte (§ 108 GBG) sowie Abschreibungen und Zuschreibungen (§ 23 LiegTeilG). Entscheidungstexte 5 Ob 68/95 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: GBG §86LiegTeilG §23
Rechtssatz: Was die Einheit der Einlage betrifft, so ist zu beachten, dass gemäß § 23 LiegTeilG die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers von einer Einlage und deren Zuschreibung zu einer anderen oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch anzusuchen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen im S... mehr lesen...
Norm: GBG §86
Rechtssatz: Werden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des § 86 GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches. Entscheidungstexte 5 Ob 138/91 Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 138/91 ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Grundbuchsrechtliche Erfordernisse eines (im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden) Antrages der Gemeinde auf Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte 5 Ob 57/92 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Grundbuchsrechtliche Erfordernisse eines (im Rahmen der Hoheitsverwaltung erfolgenden) Antrages der Gemeinde auf Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte 5 Ob 57/92 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Norm: GBG §86
Rechtssatz: Der Zweck der Bestimmung des § 86 GBG ist, die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintanzuhalten. Entscheidungstexte 5 Ob 80/92 Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 80/92 ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des WR Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des StadtErnG und gegen die Gesetzmäßigkeit der Assanierungsverordnungen im Rahmen eines Grundbuchsverfahrens zur Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Rechtliche Bedeutung einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte 5 Ob 59/92 Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 59/92 Veröff: EvBl 1993/20 S 92 ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Rechtliche Bedeutung einer Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte 5 Ob 59/92 Entscheidungstext OGH 26.05.1992 5 Ob 59/92 Veröff: EvBl 1993/20 S 92 ... mehr lesen...
Norm: GBG §77GBG §86StadtErnG §7 Abs4V der Wr LReg mit denen Teile des Wr Gemeindegebietes zum Assanierungsgebiet erklärt werden LGBl 1991/21 - 25 allg
Rechtssatz: Keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des StadtErnG und gegen die Gesetzmäßigkeit der Assanierungsverordnungen im Rahmen eines Grundbuchsverfahrens zur Ersichtlichmachung im Sinne des § 7 Abs 4 StadtErnG. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, unter den Nummern 21 bis 25 wurden fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (Magis... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, sind unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch d... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, unter den Nummern 21 bis 25 wurden fünf Verordnungen der Wiener Landesregeierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (Magi... mehr lesen...
Begründung: Im 15. Stück des Landesgesetzblattes für Wien, ausgegeben am 29. April 1991, wurden unter den Nummern 21 bis 25 fünf Verordnungen der Wiener Landesregierung betreffend die Assanierung von Wohngebieten nach dem Stadterneuerungsgesetz kundgemacht, wobei die zum Assanierungsgebiet gehörenden Grundstücke im einzelnen nach Einlagezahl und Grundstücknummer bezeichnet wurden. Mit dem vom Erstgericht zu 16 Nc 597/91 zu den Akten genommenen Antrag begehrte die Stadt Wien (durch... mehr lesen...