Norm
GBG §86Rechtssatz
Der Zweck der Bestimmung des § 86 GBG ist, die Einbringung komplizierter und unklarer Gesuchsbegehren, wodurch einerseits die gerichtliche Erledigung erschwert wird und andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchstands zu befürchten ist, hintanzuhalten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061052Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.03.2016