TE OGH 1998/3/24 5Ob69/98b

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Veröffentlicht am 24.03.1998
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1.) Römisch-Katholische Hauptpfarrpfründe M*****, und

2.) Johann S*****, beide vertreten durch Dr.Johann Pfeifer, öffentlicher Notar in Liezen, betreffend Eintragungen in den EZ 14, 277 und 440 des Grundbuches *****, Bezirksgericht Judenburg, infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluß des Landesgerichtes Leoben als Rekursgericht vom 22.Dezember 1997, 3 R 183/97m, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Judenburg vom 23. Juli 1997, TZ 3184/97, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden wie folgt abgeändert:

"Im Grundbuch der KG***** werden auf Grund des Kaufvertrages 1992-01-02 und des Tauschvertrages 1992-01-29, in Verbindung mit der Vermessungsurkunde des Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen Dipl.-Ing.Johannes Lessing in Judenburg 1996-01-09, GZ 2039, den Bescheiden des Vermessungsamtes Judenburg 1996-05-13, GZ P-33/96, der Gemeinde P***** 1996-01-29, Zl 031-40/53-III/KU/Sch, sowie über Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigungen 1993-01-07, Erf.-Nr.302.284/92, und 1993-07-30, Erf.-Nr.306.352/92-1, folgende Eintragungen bewilligt:

1. in EZ 440 KG ***** (Eigentümerin Römisch-katholische Hauptpfarrpfründe M*****

das Eigentumsrecht für S*****;

2. in EZ 14 KG ***** (Eigentümerin Gemeinde P*****)

Eigentumsrecht für die

Römisch-katholische Hauptpfarrpfründe M*****

*****;

3. aus EZ 277 KG ***** (Eigentümerin Gemeinde P*****) die lastenfreie Abschreibung des Grundstücks 278/1 LN und dessen Zuschreibung zur EZ 440 KG ***** bei gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück 278/2 LN und Löschung des Grundstücks 278/1 LN;

4. die Löschung der EZ 277 KG***** zufolge Abschreibung des gesamten Gutsbestandes gemäß § 3 Abs 3 Grundbuchsgesetz;4. die Löschung der EZ 277 KG***** zufolge Abschreibung des gesamten Gutsbestandes gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Grundbuchsgesetz;

5. aus EZ 14 KG ***** die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks

(8) des Grundstücks 303 LN und dessen Zuschreibung zur EZ 440 KG ***** unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück 278/2;

6. in EZ 14 KG***** die Änderung der Grenze zwischen den Grundstücken 303 LN und 304/4 LN gemäß dem Teilungsplan (Tr.9);

7. aus EZ 14 KG ***** die lastenfreie Abschreibung des Trennstücks

(10) des Grundstücks 304/4 LN und dessen Zuschreibung zur EZ 440 KG ***** unter gleichzeitiger Vereinigung mit dem Grundstück 278/2 LN;

8. in EZ 14 KG ***** die Vereinigung des (restlichen) Grundstücks 304/4 LN mit dem Grundstück 303 LN sowie die Löschung des Grundstücks 304/4;

9. in EZ 440 KG ***** die Vereinigung des Grundstücks 304/2 LN mit dem Grundstück 278/2 LN sowie die Löschung des Grundstücks 304/2.

Hievon werden verständigt:

1.) Johann S*****;

2.) Römisch-katholische Hauptpfarrpfründe M*****

3.) Bischöfliches Ordinariat Graz-Seckau, Finanzkammer, Bischofplatz 4, 8010 Graz, zu GZ FK 90-03/VII/Pöl-12;

4.) Gemeinde P*****;

5.) Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Rechtsabteilung 7, 8011 Graz, zu GZ 7-492-60814/95-1;

6.) Agrarbezirksbehörde Leoben, Max-Tendler-Straße 14, 8700 Leoben, zu GZ 3 Sch 129/1-1993;

7.) Vermessungsamt 8750 Judenburg, zu GZ P-33/96;

8.) Finanzamt 8750 Judenburg;

9.) Gemeindeamt *****;

10.) Dr.Johann Pfeifer, öffentlicher Notar, 8940 Liezen, mit den urschriftlichen Beilagen (ohne Plan und UB)."

Der Vollzug der bewilligten Eintragungen im Rang der Abweisungsanmerkung TZ 3184/97 sowie die Verständigung der Beteiligten obliegen dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Mit Kaufvertrag vom 2.1.1992 verkaufte die Gemeinde P***** dem Zweitantragsteller die aus den Grundstücken 303 LN und 304/4 bestehende Liegenschaft EZ 14 GB ***** sowie die aus dem Grundstück 278/1 bestehende Liegenschaft EZ 277 GB *****. Am 29.1.1992 schlossen sodann die Antragsteller einen Tauschvertrag, wonach der Zweitantragsteller von der Erstantragstellerin die Liegenschaft EZ 440 GB ***** erhält, die Erstantragstellerin vom Zweitantragsteller hingegen das Grundstück 303 LN der KG*****. Laut Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben vom 1.6.1993 diente dies der Durchführung einer Bodenreformmaßnahme, die jetzt verbüchert werden soll.

Beide Vorinstanzen haben das im Spruch der Entscheidung angeführte Eintragungsgesuch der Antragsteller abgewiesen, weil es eine durch § 86 GBG nicht gedeckte Kumulierung verschiedener Begehren enthalte.Beide Vorinstanzen haben das im Spruch der Entscheidung angeführte Eintragungsgesuch der Antragsteller abgewiesen, weil es eine durch Paragraph 86, GBG nicht gedeckte Kumulierung verschiedener Begehren enthalte.

Das Rekursgericht begründete dies wie folgt:

In der Regel könne mit einem Grundbuchsgesuch nur eine Eintragung begehrt werden. § 86 GBG gestatte mehrere Eintragungsbegehren in einem Gesuch grundsätzlich nur dann, wenn diese Eintragungen durch ein und diesselbe Urkunde begründet werden, oder wenn ein und dasselbe Recht in mehreren Grundbuchseinlagen eingetragen werden soll, oder wenn die Eintragung mehrere Rechte in einer einzigen Einlage begehrt wird. Zur Kumulierung von mehreren Begehren sei daher entweder die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Darüber hinaus bestimme § 23 Abs 1 LiegTeilG, daß die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung sei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen iS des § 86 GBG außer acht zu lassen, daß die Ab- und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. Eine Verbindung anderer Anträge damit sei auch dann zulässig, wenn sie auf Grund einer anderen Urkunde und über ein anderes Recht, jedoch in derselben Einlage, vorgenommen werden sollen (vgl RPflSlg 1404 uva).In der Regel könne mit einem Grundbuchsgesuch nur eine Eintragung begehrt werden. Paragraph 86, GBG gestatte mehrere Eintragungsbegehren in einem Gesuch grundsätzlich nur dann, wenn diese Eintragungen durch ein und diesselbe Urkunde begründet werden, oder wenn ein und dasselbe Recht in mehreren Grundbuchseinlagen eingetragen werden soll, oder wenn die Eintragung mehrere Rechte in einer einzigen Einlage begehrt wird. Zur Kumulierung von mehreren Begehren sei daher entweder die Einheit der Urkunde, die Einheit des Rechtes oder die Einheit der Grundbuchseinlage erforderlich. Darüber hinaus bestimme Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG, daß die Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers und deren Zuschreibung zu einer anderen Einlage oder die Eröffnung einer neuen Einlage für sie mit einem einzigen Gesuch zu beantragen ist. Im Hinblick auf diese Bestimmung sei bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Kumulierung mit weiteren Anträgen iS des Paragraph 86, GBG außer acht zu lassen, daß die Ab- und Zuschreibung zwei verschiedene Einlagen betrifft. Eine Verbindung anderer Anträge damit sei auch dann zulässig, wenn sie auf Grund einer anderen Urkunde und über ein anderes Recht, jedoch in derselben Einlage, vorgenommen werden sollen vergleiche RPflSlg 1404 uva).

Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen des § 86 GBG nicht gegeben. Die Eintragungen sollen nämlich auf Grund zweier verschiedener Urkunden, nämlich des Tauschvertrages vom 29.1.1992 und des Kaufvertrages vom 2.1.1992 erfolgen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß unter Vorlage beider Urkunden eine Sprungeintragung iS des § 22 GBG begehrt wurde. Der Hinweis der Antragsteller, daß dem Gesuch ein einziger Teilungsplan zugrundeliege, sei unerheblich. Der Teilungsplan stelle nämlich nur eine Beilage zur Veranschaulichung dar, keineswegs aber den Titel, auf Grund dessen Rechte erworben werden sollen (vgl NZ 1966, 124). Auch eine Einheit des Rechtes liege nicht vor, denn auch die einzuverleibenden Rechte leiteten sich von zwei verschiedenen Verträgen, dem Tausch- und dem Kaufvertrag ab. Und schließlich sei auch die Einheit der Grundbuchseinlage nicht gegeben, denn die Abschreibungen sollten in drei verschiedenen Grundbuchseinlagen durchgeführt werden. Dadurch unterscheide sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenen Fällen, die den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen NZ 1962, 105 und RPflSlg 1991 H 2, 41 zugrunde lagen. Während dort die Abschreibungen nur von einer Grundbuchseinlage erfolgten, werde hier die Abschreibung von Bestandteilen mehrerer Grundbuchskörper beantragt. Die Vorschrift des § 86 GBG könne aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht ausdehnend ausgelegt werden, zumal gerade das Grundbuchsrecht ein streng formales Recht sei. Zu Recht habe daher schon das Erstgericht die unzulässigerweise kumulierten Eintragungsbegehren der Antragsteller abgewiesen.Im vorliegenden Fall seien jedoch die Voraussetzungen des Paragraph 86, GBG nicht gegeben. Die Eintragungen sollen nämlich auf Grund zweier verschiedener Urkunden, nämlich des Tauschvertrages vom 29.1.1992 und des Kaufvertrages vom 2.1.1992 erfolgen. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, daß unter Vorlage beider Urkunden eine Sprungeintragung iS des Paragraph 22, GBG begehrt wurde. Der Hinweis der Antragsteller, daß dem Gesuch ein einziger Teilungsplan zugrundeliege, sei unerheblich. Der Teilungsplan stelle nämlich nur eine Beilage zur Veranschaulichung dar, keineswegs aber den Titel, auf Grund dessen Rechte erworben werden sollen vergleiche NZ 1966, 124). Auch eine Einheit des Rechtes liege nicht vor, denn auch die einzuverleibenden Rechte leiteten sich von zwei verschiedenen Verträgen, dem Tausch- und dem Kaufvertrag ab. Und schließlich sei auch die Einheit der Grundbuchseinlage nicht gegeben, denn die Abschreibungen sollten in drei verschiedenen Grundbuchseinlagen durchgeführt werden. Dadurch unterscheide sich der hier zu beurteilende Sachverhalt von jenen Fällen, die den von den Antragstellern zitierten Entscheidungen NZ 1962, 105 und RPflSlg 1991 H 2, 41 zugrunde lagen. Während dort die Abschreibungen nur von einer Grundbuchseinlage erfolgten, werde hier die Abschreibung von Bestandteilen mehrerer Grundbuchskörper beantragt. Die Vorschrift des Paragraph 86, GBG könne aus Zweckmäßigkeitsgründen jedoch nicht ausdehnend ausgelegt werden, zumal gerade das Grundbuchsrecht ein streng formales Recht sei. Zu Recht habe daher schon das Erstgericht die unzulässigerweise kumulierten Eintragungsbegehren der Antragsteller abgewiesen.

Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd § 14 Abs 1 AußStrG zu lösen gewesen seien.Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000,- übersteigt und der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung iSd Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zu lösen gewesen seien.

In ihrem Revisionsrekurs machen die Antragsteller nunmehr geltend, daß die Vorinstanzen zu Unrecht eine unzulässige Kumulierung von Eintragungsbegehren angenommen hätten. Schon die Tatsache, daß für alle begehrten Eintragungen im vorgelegten Teilungsplan eine einheitliche Grundlage zu finden sei und überdies die Bescheinigung des Vermessungsamtes die Bedingung enthalte, daß die Grundstücksvereinigung entsprechend der Beurkundung gleichzeitig durchgeführt wird, gestatte die Antragskumulierung. Unabhängig davon ergebe sich aus § 23 LiegTeilG, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Antragskumulierung die Tatsache außer acht zu lassen sei, daß sich Zu- und Abschreibungen notwendigerweise auf verschiedene Grundbuchseinlagen beziehen. Der Tauschvertrag vom 29.1.1992 stelle hinsichtlich der EZ 440 und EZ 14 GB ***** die in § 86 GBG geforderte Einheit der Urkunde her. Hinsichtlich der EZ 14 KG ***** sei die Einheit von Kaufvertrag und Tauschvertrag durch die Möglichkeit einer Sprungeintragung gemäß § 22 GBG hergestellt. Es sei in der Lehre anerkannt, daß mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander - hier eine Kombination von Einheit der Urkunde und (unter Berücksichtigung des § 23 LiegTeilG) Einheit der Einlage - geltend gemacht werden können. Ein an sich inhaltlich berechtigtes Parteienbegehren dürfe nicht an übertriebenen Formalismen scheitern. Schließlich sei nach dem Zweck des Kumulierungsverbotes, komplizierte und unklare Gesuchsbegehren zu verhindern, die gegenständliche Antragskumulierung zu gestatten, zumal durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben auch für das Grundbuchsgericht bindend feststehe, daß Maßnahmen der Flurbereinigung verbüchert werden sollen.In ihrem Revisionsrekurs machen die Antragsteller nunmehr geltend, daß die Vorinstanzen zu Unrecht eine unzulässige Kumulierung von Eintragungsbegehren angenommen hätten. Schon die Tatsache, daß für alle begehrten Eintragungen im vorgelegten Teilungsplan eine einheitliche Grundlage zu finden sei und überdies die Bescheinigung des Vermessungsamtes die Bedingung enthalte, daß die Grundstücksvereinigung entsprechend der Beurkundung gleichzeitig durchgeführt wird, gestatte die Antragskumulierung. Unabhängig davon ergebe sich aus Paragraph 23, LiegTeilG, daß bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Antragskumulierung die Tatsache außer acht zu lassen sei, daß sich Zu- und Abschreibungen notwendigerweise auf verschiedene Grundbuchseinlagen beziehen. Der Tauschvertrag vom 29.1.1992 stelle hinsichtlich der EZ 440 und EZ 14 GB ***** die in Paragraph 86, GBG geforderte Einheit der Urkunde her. Hinsichtlich der EZ 14 KG ***** sei die Einheit von Kaufvertrag und Tauschvertrag durch die Möglichkeit einer Sprungeintragung gemäß Paragraph 22, GBG hergestellt. Es sei in der Lehre anerkannt, daß mehrere Kumulierungsgründe nebeneinander - hier eine Kombination von Einheit der Urkunde und (unter Berücksichtigung des Paragraph 23, LiegTeilG) Einheit der Einlage - geltend gemacht werden können. Ein an sich inhaltlich berechtigtes Parteienbegehren dürfe nicht an übertriebenen Formalismen scheitern. Schließlich sei nach dem Zweck des Kumulierungsverbotes, komplizierte und unklare Gesuchsbegehren zu verhindern, die gegenständliche Antragskumulierung zu gestatten, zumal durch den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Leoben auch für das Grundbuchsgericht bindend feststehe, daß Maßnahmen der Flurbereinigung verbüchert werden sollen.

Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschuß so abzuändern, daß dem Eintragungsbegehren vollinhaltlich stattgegeben wird.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs erweist sich als zulässig, weil die Vorinstanzen die Tragsweite des im Grundbuchsverfahren geltenden Verbots der Kumulierung von Eintragungsbegehren verkannt haben, und er ist auch berechtigt.

Nach herrschender Auffassung wird in der Bestimmung des § 86 GBG eine Ausnahme von der im Grundbuchsverfahren e contrario geltenden Regel erblickt, daß mit einem Gesuch nur eine Eintragung begehrt werden kann. Der Zweck dieses Kumulierungsverbotes besteht darin, daß die Einbringung komplizierter und unklarer Eintragungsbegehren, die einerseits die gerichtliche Erledigung erschweren, andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchsstandes heraufbeschwören, vermieden werden soll (Bartsch, GBG7, 54). Auf der anderen Seite ist auch im Grundbuchsverfahren die Anordnung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG zu beachten, wonach das Gericht zwar "keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen" soll (SZ 60/273 ua; zuletzt 5 Ob 2250/96k). Dementsprechend großzügig sind Kumulierungsmöglichkeiten zu handhaben, die entweder das Gesetz selbst bietet oder mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten.Nach herrschender Auffassung wird in der Bestimmung des Paragraph 86, GBG eine Ausnahme von der im Grundbuchsverfahren e contrario geltenden Regel erblickt, daß mit einem Gesuch nur eine Eintragung begehrt werden kann. Der Zweck dieses Kumulierungsverbotes besteht darin, daß die Einbringung komplizierter und unklarer Eintragungsbegehren, die einerseits die gerichtliche Erledigung erschweren, andererseits die Gefahr eines unklaren Grundbuchsstandes heraufbeschwören, vermieden werden soll (Bartsch, GBG7, 54). Auf der anderen Seite ist auch im Grundbuchsverfahren die Anordnung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG zu beachten, wonach das Gericht zwar "keine zu seiner und der Teilnehmenden Sicherheit nötige Vorsicht vernachlässigen, aber den Parteien auch nicht durch Zweifelsucht und Ängstlichkeit oder durch Zurückweisung der Anträge wegen Mangels unwesentlicher Förmlichkeiten Schaden verursachen" soll (SZ 60/273 ua; zuletzt 5 Ob 2250/96k). Dementsprechend großzügig sind Kumulierungsmöglichkeiten zu handhaben, die entweder das Gesetz selbst bietet oder mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt geraten.

Einige Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb der Regelung des § 86 GBG - etwa bei der Eintragung von Simultanpfandrechten nach § 108 GBG oder bei Zu- und Abschreibungen nach § 23 Abs 1 LiegTeilG - sieht das Gesetz selbst vor. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind (vgl NZ 1996, 44/348). In Fällen der durch § 22 GBG zugelassenen Eintragung des letzten Erwerbers eines bücherlichen Rechtes nach mehreren außerbücherlichen Übertragungen drängt sich ein solcher Schluß hinsichtlich des Kumulierungshindernisses verschiedener Eintragungsurkunden auf, weil der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er eine geschlossene Kette von Urkunden, die den Rechtsübergang vom bücherlichen Vormann auf den letzten Erwerber verbriefen, als einheitliche Eintragungsgrundlage behandelt haben will. Setzt man diese Wertungen in bezug zur bereits erwähnten Anordnung des § 2 Abs 3 Z 10 AußStrG, den Rechtssuchenden so weit wie möglich entgegenzukommen, ist der Lehrmeinung Hoyers beizutreten, daß auch mehrere Kumulierungsgründe einander ergänzend die Bündelung mehrerer Begehren in einem Eintragungsgesuch zu rechtfertigen vermögen, sofern sie dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht klar zuwiderlaufen (vgl dessen Anmerkung zu NZ 1996, 44/348). Eine Verfehlung dieses Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig überreichter oder eingesandter (§ 29 Abs 2, § 103 Abs 2 GBG) Anträge (vgl Hoyer aaO).Einige Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb der Regelung des Paragraph 86, GBG - etwa bei der Eintragung von Simultanpfandrechten nach Paragraph 108, GBG oder bei Zu- und Abschreibungen nach Paragraph 23, Absatz eins, LiegTeilG - sieht das Gesetz selbst vor. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind vergleiche NZ 1996, 44/348). In Fällen der durch Paragraph 22, GBG zugelassenen Eintragung des letzten Erwerbers eines bücherlichen Rechtes nach mehreren außerbücherlichen Übertragungen drängt sich ein solcher Schluß hinsichtlich des Kumulierungshindernisses verschiedener Eintragungsurkunden auf, weil der Gesetzgeber eindeutig zu erkennen gegeben hat, daß er eine geschlossene Kette von Urkunden, die den Rechtsübergang vom bücherlichen Vormann auf den letzten Erwerber verbriefen, als einheitliche Eintragungsgrundlage behandelt haben will. Setzt man diese Wertungen in bezug zur bereits erwähnten Anordnung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 10, AußStrG, den Rechtssuchenden so weit wie möglich entgegenzukommen, ist der Lehrmeinung Hoyers beizutreten, daß auch mehrere Kumulierungsgründe einander ergänzend die Bündelung mehrerer Begehren in einem Eintragungsgesuch zu rechtfertigen vermögen, sofern sie dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht klar zuwiderlaufen vergleiche dessen Anmerkung zu NZ 1996, 44/348). Eine Verfehlung dieses Gesetzeszwecks ist auszuschließen, wenn die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuches gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig überreichter oder eingesandter (Paragraph 29, Absatz 2,, Paragraph 103, Absatz 2, GBG) Anträge vergleiche Hoyer aaO).

Im konkreten Fall ist die Vorlage mehrerer Urkunden im wesentlichen durch einen außerbücherlichen Zwischenerwerb, die Notwendigkeit von Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen im wesentlichen durch Zu- und Abschreibungen bedingt, sodaß insoweit keine Kumulierungshindernisse bestehen. Vor allem aber ist zu bedenken, daß es die Antragsteller in der Hand gehabt hätten, die begehrten Eintragungen durch gleichzeitig überreichte Gesuche unter Ausnützung der Möglichkeit zu erwirken, gemäß § 87 Abs 2 GBG die Grundbuchsurkunden nur einmal im Original vorlegen zu müssen. Eine solche Vorgangsweise hätte weder die gerichtliche Erledigung erleichtert noch die Gefahr fehlerhafter Eintragungen oder eines unklaren Grundbuchsstandes minimiert. Es bestand daher kein Grund, das Eintragungsgesuch allein wegen der Häufung der Begehren abzuweisen. Andere Abweisungsgründe haben schon die Vorinstanzen nicht gefunden.Im konkreten Fall ist die Vorlage mehrerer Urkunden im wesentlichen durch einen außerbücherlichen Zwischenerwerb, die Notwendigkeit von Eintragungen in mehreren Grundbuchseinlagen im wesentlichen durch Zu- und Abschreibungen bedingt, sodaß insoweit keine Kumulierungshindernisse bestehen. Vor allem aber ist zu bedenken, daß es die Antragsteller in der Hand gehabt hätten, die begehrten Eintragungen durch gleichzeitig überreichte Gesuche unter Ausnützung der Möglichkeit zu erwirken, gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GBG die Grundbuchsurkunden nur einmal im Original vorlegen zu müssen. Eine solche Vorgangsweise hätte weder die gerichtliche Erledigung erleichtert noch die Gefahr fehlerhafter Eintragungen oder eines unklaren Grundbuchsstandes minimiert. Es bestand daher kein Grund, das Eintragungsgesuch allein wegen der Häufung der Begehren abzuweisen. Andere Abweisungsgründe haben schon die Vorinstanzen nicht gefunden.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Anmerkung

E49751 05A00698

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0050OB00069.98B.0324.000

Dokumentnummer

JJT_19980324_OGH0002_0050OB00069_98B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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