Norm
GBG §86Rechtssatz
Gemeinsam eingebrachte Anträge, einen Dienstbarkeitsvertrag in der Urkundensammlung zu hinterlegen und das belastete Grundstück (ein in der EZ 50000 eingetragenes öffentliches Gut) einzubüchern, unterliegen nicht dem Kumulierungsverbot des § 86 GBG. Es handelt sich - auch wenn sie als „Grundbuchssache" bezeichnet wurden - um zwei getrennte, in verschiedenen Verfahrensarten zu erledigende Begehren, die einerseits nach dem UHG, andererseits nach dem AllgGAG zu behandeln sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0121705Dokumentnummer
JJR_20061229_OGH0002_0050OB00203_06Y0000_001