TE OGH 2007/4/3 5Ob274/06i

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Veröffentlicht am 03.04.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, ***** vertreten durch Wallnöfer Schmalzl Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ 50000 Katastralgemeinde ***** über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 14. August 2006, AZ 4 R 211/06p, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 15. Mai 2006, AZ UH 7/06 (23 Nc 168/06t), bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben.

Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin auf 1. Urkundenhinterlegung und 2. Einbücherung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die zu FN 255936b des Firmenbuchs des Landesgerichtes Salzburg eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]).Die zu FN 255936b des Firmenbuchs des Landesgerichtes Salzburg eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]).

Mit den in einem Schriftsatz gestellten, als „Grundbuchsache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin

1. die Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrags in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der im Dienstbarkeitsvertrag beschriebenen Leitung auf den in keinem Grundbuch eingetragenen, von der Gemeinde F***** als Verwalterin des öffentlichen Guts verwalteten Grundstücken Nr 822/3 und 833/1 der EZ 50000 des Grundbuchs über die Katastralgemeinde ***** zugunsten der Antragstellerin;

2. die Einbücherung des in Punkt 1 genannten Grundstücks in das Grundbuch und gemäß § 12 AllgGAG die Eröffnung einer neuen Einlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut2. die Einbücherung des in Punkt 1 genannten Grundstücks in das Grundbuch und gemäß Paragraph 12, AllgGAG die Eröffnung einer neuen Einlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut

zu bewilligen.

Dieser Antrag wurde beim Erstgericht sowohl in das Uh-Register als

auch in das Nc-Register eingetragen.

Das Erstgericht wies beide Anträge mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen das Kumulierungsverbot des § 86 GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen seien. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass § 86 GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Tendenz, auf den Zweck des § 86 GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in derselben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Das habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte erkennbar sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.Das Erstgericht wies beide Anträge mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen das Kumulierungsverbot des Paragraph 86, GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen seien. Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Paragraph 86, GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs die Tendenz, auf den Zweck des Paragraph 86, GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in derselben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Das habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte erkennbar sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihre Anträge zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des zweiten Eventualantrags auch berechtigt.

Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen verstößt die gemeinsame Einbringung der Anträge auf Urkundenhinterlegung und auf Einbücherung nicht gegen das Kumulierungsverbot des § 86 GBG. Das hat zunächst nichts mit der vom Rekursgericht dargestellten Rechtsprechung zur großzügigen Handhabung von Kumulierungsmöglichkeiten bei Grundbuchsgesuchen (vgl RIS-Justiz RS0061048; RS0110728; RS0061062) zu tun, sondern damit, dass in einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt wurden, die in verschiedenen Verfahrensarten und keinesfalls notwendigerweise in einem Beschluss zu erledigen sind. Während der Antrag auf Urkundenhinterlegung nach den Bestimmungen des UHG zu behandeln ist, ist die begehrte Einbücherung nach den Bestimmungen des AllgGAG vorzunehmen. In beiden Verfahrensarten finden die Vorschriften des GBG nur insoweit Anwendung, als darauf Bezug genommen wird. Während das UHG im Wesentlichen selbst Verfahrensvorschriften aufstellt und nur in einzelnen Punkten (insbesondere § 17) hinsichtlich des Rekurses auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GBG (vgl 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499) verweist, ist das Verfahren nach dem AllgGAG grundsätzlich den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu unterstellen (Feil Grundbuchsrecht³ § 62 AllgGAG Rz 1). Beschlüsse, die eine Einbücherung von Grundstücken anordnen, gehören im Sinn des § 62 AllgGAG diesem außerstreitigen Verfahren an und sind daher nach den Regelungen des Außerstreitgesetzes anfechtbar (5 Ob 284/98w = RPflSlgG 2627); ebenso wie jene, die - wie hier einen Antrag auf Einbücherung abweisen (5 Ob 157/01a = NZ 2002/116). Nur für die in § 62 AllgGAG angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefasst werden, gelten dann die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG.Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen verstößt die gemeinsame Einbringung der Anträge auf Urkundenhinterlegung und auf Einbücherung nicht gegen das Kumulierungsverbot des Paragraph 86, GBG. Das hat zunächst nichts mit der vom Rekursgericht dargestellten Rechtsprechung zur großzügigen Handhabung von Kumulierungsmöglichkeiten bei Grundbuchsgesuchen vergleiche RIS-Justiz RS0061048; RS0110728; RS0061062) zu tun, sondern damit, dass in einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt wurden, die in verschiedenen Verfahrensarten und keinesfalls notwendigerweise in einem Beschluss zu erledigen sind. Während der Antrag auf Urkundenhinterlegung nach den Bestimmungen des UHG zu behandeln ist, ist die begehrte Einbücherung nach den Bestimmungen des AllgGAG vorzunehmen. In beiden Verfahrensarten finden die Vorschriften des GBG nur insoweit Anwendung, als darauf Bezug genommen wird. Während das UHG im Wesentlichen selbst Verfahrensvorschriften aufstellt und nur in einzelnen Punkten (insbesondere Paragraph 17,) hinsichtlich des Rekurses auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GBG vergleiche 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499) verweist, ist das Verfahren nach dem AllgGAG grundsätzlich den Bestimmungen des Außerstreitgesetzes zu unterstellen (Feil Grundbuchsrecht³ Paragraph 62, AllgGAG Rz 1). Beschlüsse, die eine Einbücherung von Grundstücken anordnen, gehören im Sinn des Paragraph 62, AllgGAG diesem außerstreitigen Verfahren an und sind daher nach den Regelungen des Außerstreitgesetzes anfechtbar (5 Ob 284/98w = RPflSlgG 2627); ebenso wie jene, die - wie hier einen Antrag auf Einbücherung abweisen (5 Ob 157/01a = NZ 2002/116). Nur für die in Paragraph 62, AllgGAG angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefasst werden, gelten dann die Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG.

Die Bestimmung des § 86 BGB ist daher in beiden Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr liegen zwei Anträge in zwei verschiedenen Verfahren vor, die - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Grundbuchssache - vom Erstgericht in den dafür jeweils vorgesehenen Verfahrensarten zu erledigen sein werden.Die Bestimmung des Paragraph 86, BGB ist daher in beiden Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr liegen zwei Anträge in zwei verschiedenen Verfahren vor, die - ungeachtet ihrer Bezeichnung als Grundbuchssache - vom Erstgericht in den dafür jeweils vorgesehenen Verfahrensarten zu erledigen sein werden.

Anmerkung

E83871 5Ob274.06i-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00274.06I.0403.000

Dokumentnummer

JJT_20070403_OGH0002_0050OB00274_06I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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