Norm
GBG §86Rechtssatz
Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des § 86 GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in § 108 GBG geregelte Eintragung von Simultanpfandrechten. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind; es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypothek zu verbüchern ist, eine Einheit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110728Dokumentnummer
JJR_19980929_OGH0002_0050OB00220_98H0000_001