RS OGH 1998/9/29 5Ob220/98h

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Veröffentlicht am 29.09.1998
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Norm

GBG §86
GBG §108

Rechtssatz

Eine der Kumulierungsmöglichkeiten außerhalb des § 86 GBG, die das Gesetz selbst vorsieht, betrifft die in § 108 GBG geregelte Eintragung von Simultanpfandrechten. Hier ist das Kumulierungshindernis außer acht zu lassen, das sich daraus ergeben könnte, daß Eintragungen in verschiedenen Grundbuchseinlagen vorzunehmen sind; es ist also so vorzugehen, als bildeten alle Grundbuchseinlagen, in denen die Simultanhypothek zu verbüchern ist, eine Einheit.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110728

Dokumentnummer

JJR_19980929_OGH0002_0050OB00220_98H0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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