TE OGH 2007/1/16 5Ob194/06z

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Veröffentlicht am 16.01.2007
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. Grohmann und Dr. E. Solé als weitere Richter in der Urkundenhinterlegungs- und Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas M. Wallnöfer und Mag. Stephan Schmalzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ 50000 Grundbuch *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 25/06k, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Graz vom 28. Dezember 2005, AZ Uh 41/05, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben und dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über die beiden Anträge der Antragstellerin auf Urkundenhinterlegung und auf Einbücherung aufgetragen.

Text

Begründung:

Die zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Die Rechtsvorgängerin (E***** GmbH) der Antragstellerin (und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin) begehrte mit ihren verfahrenseinleitenden, als „Grundbuchssache" bezeichneten AnträgenDie zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Die Rechtsvorgängerin (E***** GmbH) der Antragstellerin (und nunmehrigen Rechtsmittelwerberin) begehrte mit ihren verfahrenseinleitenden, als „Grundbuchssache" bezeichneten Anträgen

1. „die Hinterlegung des Dienstbarkeitsvertrages vom 18. April 2005/2. Juni 2005 samt Plan A02-_187,505_0_MAS_V2.0 vom 5. Dezember 2003 (./A) und der Bestätigung der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung vom 10. Mai 2005, GZ.: 7.0 U 62 - 2005, (./1) in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der in Punkt 2. des Dienstbarkeitsvertrages vom 18. April 2005/2. Juni 2005 beschriebenen Leitung auf dem im keinem Grundbuch eingetragenen, von der Marktgemeinde Unterpremstätten als Verwalterin des öffentlichen Gutes verwalteten Grundstück Nr. 278/2 der EZ 50000 des Grundbuches über die Katastralgemeinde ***** zugunsten der E***** GmbH (*****)" und

2. die „Einbücherung des derzeit im Verzeichnis des öffentlichen Gutes (EZ 50000) der Katastralgemeinde ***** eingetragenen Grundstücks Nr. 278/2 in das Grundbuch und .... gem § 12 AllgGAG die Eröffnung einer neuen Einlage für diese Grundstücke und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut". Das Erstgericht wies (erkennbar) beide Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Antragskumulierung nach § 86 GBG lägen nicht vor. Es handle sich um Anträge in ganz verschiedenen Verfahren, nämlich einerseits im Urkundenhinterlegungsverfahren und andererseits im Einbücherungsverfahren. Außerdem bestehe weder Urkundeneinheit noch Einheit der Grundbuchseinlage.2. die „Einbücherung des derzeit im Verzeichnis des öffentlichen Gutes (EZ 50000) der Katastralgemeinde ***** eingetragenen Grundstücks Nr. 278/2 in das Grundbuch und .... gem Paragraph 12, AllgGAG die Eröffnung einer neuen Einlage für diese Grundstücke und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut". Das Erstgericht wies (erkennbar) beide Anträge mit der wesentlichen Begründung ab, die Voraussetzungen für eine Antragskumulierung nach Paragraph 86, GBG lägen nicht vor. Es handle sich um Anträge in ganz verschiedenen Verfahren, nämlich einerseits im Urkundenhinterlegungsverfahren und andererseits im Einbücherungsverfahren. Außerdem bestehe weder Urkundeneinheit noch Einheit der Grundbuchseinlage.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht Folge. Die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tendiere unter Hinweis auf den Zweck des § 86 GBG dahin, Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst biete oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt gerieten, großzügig zu handhaben. Die Zulässigkeit der Kumulierung gemäß § 86 GBG setze jedoch voraus, dass die kumulierten Anträge nicht in ganz verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Beim Urkundenhinterlegungsverfahren einerseits und dem Einbücherungsverfahren andererseits handle es sich aber um so verschiedene Verfahren, dass die jeweiligen „Eintragungen" nicht mit einem einzigen Gesuch begehrt werden könnten, selbst wenn sie durch dieselbe Urkunde begründet wären und/oder die Einheit der Grundbuchseinlage gegeben wäre. Bei einer unzulässigen Kumulierung betreffe der Mangel den gesamten Antrag, sodass dieser zur Gänze abzuweisen sei. Daran vermöge auch die von der Antragstellerin vorgenommene Reihung ihrer Anträge nichts zu ändern, weil diese nur die logisch bedingte zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte angebe. So gesehen hätte das Gericht zwar keine willkürliche Auswahl der allenfalls zu bewilligenden Antragsteile treffen können. Nach der Antragsformulierung könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin ihre Begehren nur gemeinsam aufrecht erledigt haben wolle, eine nur teilweise Bewilligung daher als Aliud im Sinn des § 96 GBG unzulässig gewesen wäre. Insgesamt sei dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin nicht Folge. Die jüngere Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs tendiere unter Hinweis auf den Zweck des Paragraph 86, GBG dahin, Kumulierungsmöglichkeiten, die entweder das Gesetz selbst biete oder die mit dem Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung zur Hintanhaltung fehlerhafter Eintragungen nicht in Konflikt gerieten, großzügig zu handhaben. Die Zulässigkeit der Kumulierung gemäß Paragraph 86, GBG setze jedoch voraus, dass die kumulierten Anträge nicht in ganz verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Beim Urkundenhinterlegungsverfahren einerseits und dem Einbücherungsverfahren andererseits handle es sich aber um so verschiedene Verfahren, dass die jeweiligen „Eintragungen" nicht mit einem einzigen Gesuch begehrt werden könnten, selbst wenn sie durch dieselbe Urkunde begründet wären und/oder die Einheit der Grundbuchseinlage gegeben wäre. Bei einer unzulässigen Kumulierung betreffe der Mangel den gesamten Antrag, sodass dieser zur Gänze abzuweisen sei. Daran vermöge auch die von der Antragstellerin vorgenommene Reihung ihrer Anträge nichts zu ändern, weil diese nur die logisch bedingte zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte angebe. So gesehen hätte das Gericht zwar keine willkürliche Auswahl der allenfalls zu bewilligenden Antragsteile treffen können. Nach der Antragsformulierung könne aber auch nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin ihre Begehren nur gemeinsam aufrecht erledigt haben wolle, eine nur teilweise Bewilligung daher als Aliud im Sinn des Paragraph 96, GBG unzulässig gewesen wäre. Insgesamt sei dem Rekurs daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung des Rekursgerichts enthält den Ausspruch, der (ordentliche) Revisionsrekurs sei zulässig, weil - soweit feststellbar - höchstgerichtliche Judikatur dazu fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe; insoweit reiche die Bedeutung der Entscheidung über den vorliegenden Einzelfall hinaus. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin, in welchem die Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinn der Antragsstattgebung beantragt wird, hilfsweise Aufhebungsanträge gestellt werden und ua geltend gemacht wird, es bestehe keine gesetzliche Vorschrift, die eine gleichzeitige Stellung von Antragen nach dem UHG und dem AllGAG verbiete.

Der Oberste Gerichtshof hat veranlasst, dass der Marktgemeinde U***** als Verwalterin des öffentlichen Guts, die Möglichkeit der Rechtsmittelbeantwortung eingeräumt wird; diese hat sich am Revisionsrekursverfahren jedoch nicht beteiligt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig und im Sinn der Aufhebung der Entscheidungen beider Vorinstanzen zur neuerlichen Entscheidung des Erstgerichts auch berechtigt.

1. Der zu 1. erhobene Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist auf Hinterlegung und Einreihung eines Dienstbarkeitsvertrags gerichtet und stellt demnach eine Antragstellung nach dem ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes (UHG) dar. Das Urkundenhinterlegungsgesetz enthält in seinem ersten Abschnitt selbst (auch) Verfahrensvorschriften, in einigen Bestimmungen (§ 1 Abs 2, § 3 Abs 2, § 9 Abs 2, § 10 Abs 2, § 13 UHG) Einzelverweise auf das GBG und sieht in § 17 UHG nur für Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vor (vgl 5 Ob 119/00m). Für Verfahren nach dem ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes ist demnach nicht generell die subsiduäre Geltung des GBG angeordnet und es existiert auch keine Bestimmung, welche die (sinngemäße) Anwendung des § 86 GBG und demnach eine Beschränkung der Kumulierungsmöglichkeit (Antragshäufung) vorsehen würde.1. Der zu 1. erhobene Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist auf Hinterlegung und Einreihung eines Dienstbarkeitsvertrags gerichtet und stellt demnach eine Antragstellung nach dem ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes (UHG) dar. Das Urkundenhinterlegungsgesetz enthält in seinem ersten Abschnitt selbst (auch) Verfahrensvorschriften, in einigen Bestimmungen (Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 3, Absatz 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 10, Absatz 2,, Paragraph 13, UHG) Einzelverweise auf das GBG und sieht in Paragraph 17, UHG nur für Rekurse gegen Beschlüsse über die Bewilligung oder Verweigerung der Hinterlegung oder der Einreihung die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen des Grundbuchsgesetzes vor vergleiche 5 Ob 119/00m). Für Verfahren nach dem ersten Abschnitt des Urkundenhinterlegungsgesetzes ist demnach nicht generell die subsiduäre Geltung des GBG angeordnet und es existiert auch keine Bestimmung, welche die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 86, GBG und demnach eine Beschränkung der Kumulierungsmöglichkeit (Antragshäufung) vorsehen würde.

2. Der zu 2. erhobene Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist auf Einbücherung öffentlichen Guts gerichtet und stellt demnach eine Antragstellung nach dem AllGAG dar. Die Entscheidung über diesen Antrag ergeht im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens (§ 62 AllGAG; vgl 5 Ob 284/98w); dabei sieht § 62 AllGAG nur für die dort angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuchs gefasst werden, die Geltung der Bestimmungen der §§ 122 ff GBG vor. Die (sinngemäße) Anwendung des § 86 GBG oder die generelle subsidiäre Geltung des GBG wird im AllGAG nicht angeordnet, sodass auch insoweit eine Beschränkung der Kumulierungsmöglichkeit (Antragshäufung) nicht besteht.2. Der zu 2. erhobene Antrag der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin ist auf Einbücherung öffentlichen Guts gerichtet und stellt demnach eine Antragstellung nach dem AllGAG dar. Die Entscheidung über diesen Antrag ergeht im Rahmen eines außerstreitigen Verfahrens (Paragraph 62, AllGAG; vergleiche 5 Ob 284/98w); dabei sieht Paragraph 62, AllGAG nur für die dort angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuchs gefasst werden, die Geltung der Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG vor. Die (sinngemäße) Anwendung des Paragraph 86, GBG oder die generelle subsidiäre Geltung des GBG wird im AllGAG nicht angeordnet, sodass auch insoweit eine Beschränkung der Kumulierungsmöglichkeit (Antragshäufung) nicht besteht.

3. Im Ergebnis liegen zwei Anträge in zwei unterschiedlichen Verfahren vor, die nicht notwendigerweise in einem Beschluss erledigt werden müssen, die - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Grundbuchssache"- keiner verfahrensrechtlichen Beschränkung der Kumulierungsmöglichkeit unterliegen und die vom Erstgericht in den dafür vorgesehenen Verfahrensarten zu erledigen sein werden.

Anmerkung

E83175 5Ob194.06z-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0050OB00194.06Z.0116.000

Dokumentnummer

JJT_20070116_OGH0002_0050OB00194_06Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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