Norm
GBG §86Rechtssatz
Werden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des § 86 GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061058Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.09.2014