RS OGH 1992/7/14 5Ob138/91, 5Ob1043/94, 5Ob68/95, 5Ob176/08f, 5Ob45/09t, 5Ob116/14s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.07.1992
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Norm

GBG §86

Rechtssatz

Werden mit einem einzigen Gesuch zum Beispiel die Löschung mehrerer Rechte in verschiedenen Grundbuchseinlagen aufgrund mehrerer Urkunden angestrebt, ist keine der drei Fallgestaltungen des § 86 GBG gegeben; dies führt zur Abweisung des ganzen Eintragungsgesuches.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 138/91
    Entscheidungstext OGH 14.07.1992 5 Ob 138/91
  • 5 Ob 1043/94
    Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 1043/94
    Vgl auch
  • 5 Ob 68/95
    Entscheidungstext OGH 13.06.1995 5 Ob 68/95
    Vgl auch; Beisatz: Eine unzulässige Kumulierung gemäß § 86 GBG liegt vor, wenn aufgrund einer Urkunde die Eintragung einer Dienstbarkeit in der Einlage A und aufgrund einer zweiten Urkunde die Eintragung eines Pfandrechts in der Einlage B in einem Gesuch beantragt wird. (T1)
  • 5 Ob 176/08f
    Entscheidungstext OGH 21.10.2008 5 Ob 176/08f
    Vgl aber; Beisatz: Das Kumulierungsverbot ist einschränkend auszulegen. (T2); Beisatz: Auch mehrere Kumulierungsgründe können nebeneinander eine Mehrzahl von Begehren in einem Gesuch tragen, soweit diese Bündelung nicht dem Gesetzeszweck des § 86 GBG zuwiderläuft. Solange die Erledigung eines kumulierten Eintragungsgesuchs gleiche Schwierigkeiten bereitet wie die Erledigung mehrerer gleichrangig eingebrachter Anträge, ist eine Verfehlung des Gesetzeszwecks auszuschließen. (T3); Beisatz: Auch die Tatsache, dass der Grundbuchsantrag sich auf mehrere Haupturkunden stützt und gleichzeitig die Eintragung mehrerer Rechte in mehreren Grundbuchseinlagen begehrt wird, macht eine Kumulierung nicht unzulässig, soferne der Gesetzeszweck der Erledigungsvereinfachung und Fehlervermeidung nicht eindeutig gefährdet ist. (T4); Bem: Siehe auch RS0124332. (T5); Veröff: SZ 2008/156
  • 5 Ob 45/09t
    Entscheidungstext OGH 28.04.2009 5 Ob 45/09t
    Vgl; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T3; Beis ähnlich wie T4; Beisatz: Nur wenn Unübersichtlichkeit und Fehleranfälligkeit im Vergleich zu gleichzeitiger Einbringung mehrerer Gesuche die Erledigung erschweren, ist eine Verbindung abzulehnen. (T6); Beisatz: Die von der Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit der Kumulierung gewonnenen Grundsätze lassen nicht den Schluss zu, dass Gesuche verschiedener Personen, die auf verschiedenen Urkunden beruhen und unterschiedliche Liegenschaftsteile betreffen, miteinander in einem Grundbuchsantrag verbunden werden dürfen. Solche Gesuche enthalten voneinander völlig unabhängige Rechtsschutzanträge iSd §§ 76, 83, und 96 GBG deren getrennte Behandlung idR der Rechtsklarheit dient. (T7); Beisatz: Weil es nicht im freien Ermessen des Gerichts liegt, welcher von beiden unzulässigerweise gleichzeitig eingebrachten Anträgen zu erledigen und welcher abzuweisen ist, ist im Fall einer unzulässigen Kumulierung der Antrag zur Gänze abzuweisen. (T8)
  • 5 Ob 116/14s
    Entscheidungstext OGH 25.07.2014 5 Ob 116/14s
    Vgl aber; Beisatz: Hier: § 2 Abs 1 LiegTeilG, wobei die Alleineigentümerin einer Liegenschaft mehrere entsprechend einem Vermessungsplan (§ 1 Abs 1 Z 1 LiegTeilG) abzutrennende Grundstücksteile in zwei Kaufverträgen an unterschiedliche Käufer veräußerte. (T9);
    Beis wie T5; Beis wie T6; Beis ähnlich wie T3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0061058

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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