Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin (nunmehr) A***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Thomas M. Wallnöfer und Mag. Stephan Schmalzl, Rechtsanwälte in Wien, wegen Urkundenhinterlegung und Einbücherung betreffend die EZ ***** GB *****, über den Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 21. April 2006, AZ 4 R 458/05k, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Graz vom 14. Oktober 2005, AZ 23 Nc 1162/04s = Uh 25/06, bestätigt wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs der Antragstellerin wird Folge gegeben. Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin auf 1. Urkundenhinterlegung und 2. Einbücherung aufgetragen.
Text
Begründung:
Die zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach § 96 Abs 1 Z 1 GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Mit den in einem Schriftsatz gestellten, als „Grundbuchsache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der AntragstellerinDie zu FN ***** eingetragene A***** GmbH (vormals E***** GmbH) wurde mit Beschluss der Generalversammlung vom 14. 2. 2006 aufgrund des Verschmelzungsvertrages vom 14. 2. 2006 als übertragende Gesellschaft mit der zu FN ***** eingetragenen A***** GmbH als übernehmender Gesellschaft verschmolzen, was nach Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer eins, GmbHG die mit der Eintragung ins Firmenbuch wirksam gewordene Gesamtrechtsnachfolge der übernehmenden Gesellschaft bewirkte (RIS-Justiz RS0060147 [T2]). Mit den in einem Schriftsatz gestellten, als „Grundbuchsache" bezeichneten Anträgen begehrte die Rechtsvorgängerin der Antragstellerin
1. die Hinterlegung eines Dienstbarkeitsvertrages in die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Urkunden zum Erwerb der Dienstbarkeit der Errichtung, des Bestandes, des Betriebes, der Erhaltung, der Wartung und der Reparatur der für das LKW-Mautsystem Österreich entsprechend der im Dienstbarkeitsvertrag beschriebenen Leitung auf den in keinem Grundbuch eingetragenen, von der Gemeinde W***** als Verwalterin des öffentlichen Gutes verwalteten Grundstücksnummer ***** der EZ ***** des GB ***** zu Gunsten der Antragstellerin
2. die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundbuch und gemäß § 12 AllgGAG die Eröffnung einer neuen Anlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut2. die Einbücherung des in Punkt 1. genannten Grundstückes in das Grundbuch und gemäß Paragraph 12, AllgGAG die Eröffnung einer neuen Anlage für dieses Grundstück und hierauf die Ersichtlichmachung der Liegenschaft als öffentliches Gut
zu bewilligen.
Dieser Antrag wurde beim Erstgericht sowohl in das Uh-Register als
auch in das Nc-Register eingetragen.
Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des § 86 GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen seien.Das Erstgericht wies beide Anträge der Antragstellerin mit der Begründung ab, die gemeinsame Einbringung verstoße gegen die Vorschrift des Paragraph 86, GBG. Es handle sich um voneinander völlig verschiedene Verfahren, wobei das Urkundenhinterlegungsverfahren nach dem UHG, das Einbücherungsverfahren hingegen nach dem AllgGAG zu erledigen seien.
Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass § 86 GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des § 86 GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in der selben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Dies habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte erkennbar sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.Einem dagegen erhobenen Rekurs gab das Gericht zweiter Instanz nicht Folge. Es teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass Paragraph 86, GBG einer Kumulierung der beiden Gesuche entgegenstehe. Zwar bestehe in der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Tendenz, auf den Zweck des Paragraph 86, GBG abzustellen und daher Kumulierungsmöglichkeiten großzügig zu handhaben. Dennoch liege im vorliegenden Fall eine unzulässige Kumulierung vor, weil die beiden Anträge in völlig verschiedenen Verfahren zu erledigen seien. Dazu komme, dass die Begehren weder in der selben Urkunde begründet seien noch eine Einheit der Grundbuchseinlage gegeben sei. Dies habe zur Abweisung des gesamten Begehrens der Antragstellerin zu führen, weil die von ihr im Antrag vorgenommene Reihung nur als logisch bedingte, zeitliche Abfolge der Verfahrensschritte erkennbar sei. Das Gericht könne keine willkürliche Auswahl allenfalls zu bewilligender Antragsteile treffen.
Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für zulässig, weil höchstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, ob eine Kumulierungsmöglichkeit zwischen einem Urkundenhinterlegungsgesuch und einem Begehren auf Einbücherung bestehe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag, ihre Anträge zu bewilligen, in eventu den angefochtenen Beschluss aufzuheben, in eventu die Beschlüsse der Vorinstanzen aufzuheben und dem Erstgericht die Einleitung des gesetzmäßigen Verfahrens aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinn des zweiten Eventualantrages auch berechtigt.
Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen verstößt die gemeinsame Einbringung der Anträge auf Urkundenhinterlegung und auf Einbücherung nicht gegen das Kumulierungsverbot des § 86 GBG.Entgegen der Rechtsansicht der Vorinstanzen verstößt die gemeinsame Einbringung der Anträge auf Urkundenhinterlegung und auf Einbücherung nicht gegen das Kumulierungsverbot des Paragraph 86, GBG.
Das hat zunächst nichts mit der vom Rekursgericht dargestellten Rechtsprechung zur großzügigen Handhabung von Kumulierungsmöglichkeiten bei Grundbuchsgesuchen (vgl RIS-Justiz RS0061048; RS0110728; RS0061062) zu tun, sondern damit, dass in einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt wurden, die in verschiedenen Verfahrensarten und keinesfalls notwendigerweise in einem Beschluss zu erledigen sind. Während der Antrag auf Urkundenhinterlegung nach den Bestimmungen des UHG zu behandeln ist, ist die begehrte Einbücherung nach den Bestimmungen des AllgGAG vorzunehmen. In beiden Verfahrensarten finden die Vorschriften des GBG nur insoweit Anwendung, als darauf Bezug genommen wird. Während das UHG im Wesentlichen selbst Verfahrensvorschriften aufstellt und nur in einzelnen Punkten (insbesondere in § 17) hinsichtlich des Rekurses auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GBG (vgl 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499) verweist, ist das Verfahren nach dem AllgGAG grundsätzlich den Bestimmungen des AußStrG zu unterstellen (Feil Grundbuchsrecht³ § 62 AllgGAG Rz 1). Beschlüsse, die eine Einbücherung von Grundstücken anordnen, gehören im Sinn des § 62 AllgGAG diesem außerstreitigen Verfahren an und sind daher nach den Regelungen des AußStrG anfechtbar (5 Ob 284/98w = RPflSlgG 2627); ebenso wie jene, die - wie hier - einen Antrag auf Einbücherung abweisen (5 Ob 157/01a = NZ 2002/116).Das hat zunächst nichts mit der vom Rekursgericht dargestellten Rechtsprechung zur großzügigen Handhabung von Kumulierungsmöglichkeiten bei Grundbuchsgesuchen vergleiche RIS-Justiz RS0061048; RS0110728; RS0061062) zu tun, sondern damit, dass in einem Schriftsatz zwei Anträge gestellt wurden, die in verschiedenen Verfahrensarten und keinesfalls notwendigerweise in einem Beschluss zu erledigen sind. Während der Antrag auf Urkundenhinterlegung nach den Bestimmungen des UHG zu behandeln ist, ist die begehrte Einbücherung nach den Bestimmungen des AllgGAG vorzunehmen. In beiden Verfahrensarten finden die Vorschriften des GBG nur insoweit Anwendung, als darauf Bezug genommen wird. Während das UHG im Wesentlichen selbst Verfahrensvorschriften aufstellt und nur in einzelnen Punkten (insbesondere in Paragraph 17,) hinsichtlich des Rekurses auf die sinngemäß anzuwendenden Bestimmungen des GBG vergleiche 5 Ob 119/00m = NZ 2001/499) verweist, ist das Verfahren nach dem AllgGAG grundsätzlich den Bestimmungen des AußStrG zu unterstellen (Feil Grundbuchsrecht³ Paragraph 62, AllgGAG Rz 1). Beschlüsse, die eine Einbücherung von Grundstücken anordnen, gehören im Sinn des Paragraph 62, AllgGAG diesem außerstreitigen Verfahren an und sind daher nach den Regelungen des AußStrG anfechtbar (5 Ob 284/98w = RPflSlgG 2627); ebenso wie jene, die - wie hier - einen Antrag auf Einbücherung abweisen (5 Ob 157/01a = NZ 2002/116).
Nur für die in § 62 AllgGAG angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefasst werden, gelten die Bestimmungen der §§ 122 ff GBG.Nur für die in Paragraph 62, AllgGAG angeführten Beschlüsse, die nach Eröffnung des neuen Grundbuches gefasst werden, gelten die Bestimmungen der Paragraphen 122, ff GBG.
Die Bestimmung des § 86 GBG ist daher in beiden Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr liegen zwei Anträge in zwei verschiedenen Verfahren vor, die - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Grundbuchsache" - vom Erstgericht in den dafür vorgesehenen Verfahrensarten zu erledigen sein werden.Die Bestimmung des Paragraph 86, GBG ist daher in beiden Verfahren nicht anzuwenden. Vielmehr liegen zwei Anträge in zwei verschiedenen Verfahren vor, die - ungeachtet ihrer Bezeichnung als „Grundbuchsache" - vom Erstgericht in den dafür vorgesehenen Verfahrensarten zu erledigen sein werden.
Anmerkung
E82893 5Ob203.06y-2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:0050OB00203.06Y.1229.000Dokumentnummer
JJT_20061229_OGH0002_0050OB00203_06Y0000_000