Norm: GBG §122 D
Rechtssatz: Der Hinweis auf die durch Edikt kundgemachte Konkurseröffnung im Rekurs des zuvor am Verfahren nicht beteiligt gewesenen Masseverwalters verstößt nicht gegen das Neuerungsverbot (so schon 5 Ob 63/95). Entscheidungstexte 5 Ob 1003/96 Entscheidungstext OGH 16.01.1996 5 Ob 1003/96 3 Ob 74/98y Entscheidung... mehr lesen...
Norm: GBG §53GBG §54GBG §57aGBG §122 A
Rechtssatz: Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen. ... mehr lesen...
Norm: Tir FLG §84GBG §122 B
Rechtssatz: Jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten ist die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen. Entscheidungstexte 5 Ob 53/95 Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IABGB §449ABGB §1422GBG §14 Abs2GBG §122 B
Rechtssatz: Bei der Übertragung von Höchstbetragshypotheken ist eine Beeinträchtigung von Rechten des Liegenschaftseigentümers möglich, die das Grundbuchsgericht - so etwa bei der Überprüfung der Antragslegitimation zur Löschung von Hypotheken (vgl Petrasch in Rummel 2.Auflage, Rz 4 zu § 469 ABGB) - zu wahren hat. Daraus ergibt sich folgerichtig die Rekurslegitimation des Liegenschafts... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IGBG §57GBG §122 BWEG §24 Abs2WEG §24 Abs3
Rechtssatz: Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 24 a Abs 2 WEG gibt einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die... mehr lesen...
Norm: GBG §56GBG §93GBG §94 AGBG §94 GGBG §122 A
Rechtssatz: 1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich. 2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerun... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IFlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2GBG §122 B
Rechtssatz: Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des § 132 GBG folgt daraus die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfah... mehr lesen...
Norm: AußStrG §9 IFlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2GBG §122 B
Rechtssatz: Die Rekurslegitimation fehlt der Agrarbehörde dann, wenn es um die Verbücherung von Verträgen geht, die vor ihr abgeschlossen wurden. Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich das Rekursrecht an eine Beschwer des Einschreiters gebunden. Sie fehlt im gegenständlichen Fall, weil der Bestand oder Nichtbestand privatrechtlicher Gehrechte und Fahrtrechte nur die Interessen... mehr lesen...
Begründung: Mit seiner auf § 2 Abs 2 Z 3 AnfO gestützten Klage verband der Kläger den Antrag, diese Klage gemäß § 20 Abs 1 AnfO auf den mit Wohnungseigentum verbundenen 66/7813 Anteilen der Beklagten an der Liegenschaft EZ 389 Grundbuch M***** anzumerken; diesen Antrag bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 16. Jänner 1991. Mit Urteil vom 18.März 1991 erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, die Exekutionsführung des Klägers zugunsten dessen vollstreckbaren Forderungen... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner, Dr.Klinger, Dr.Schwarz und Dr.Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragstellerin S***** Bankaktiengesellschaft, ***** vertreten durch Dr.Mathias Stampfer, Rechtsanwalt in Stainz, wegen Anmerkung der Hypothekarklage, infolge außerordentlichen Rekurses der Antragstellerin gegen den B... mehr lesen...
Begründung: Im Grundbuch ***** ist im Eigentumsblatt des mit Wohnungseigentum an einer Wohnung verbundenen Anteils *****, der *****-Anteile der Gesamtliegenschaft umfaßt, auf Grund des Kaufvertrages vom 14.9.1990 und der Schenkungsverträge vom 31.1.1991 und 3.10.1991 das Eigentumsrecht für die Antragstellerin vorgemerkt. Mit dem am 19.Dezember 1991 eingebrachten Antrag begehrte die vorgemerkte Eigentümerin unter Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes für Ge... mehr lesen...
Norm: GBG §95 Abs1GBG §122 DGBG §124
Rechtssatz: Es ist keine unzulässige Zwischenerledigung, wenn bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen beschafft werden, die schon das Erstgericht zu beachten hatte. So sind weder ein Rekursgericht noch die dritte Instanz daran gehindert, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung einer Vormerkung vorlegen zu lassen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. 4. 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. 4. 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. 4. 1991 in Kraft getreten. A... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29. April 1991, LGBl. Nr. 23, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück ***** der EZ ***** KG L***** zu diesem Assanierungsgebiet. Die genannte Verordnung wurde noch am 29. April 1991 kundgemacht; sie ist daher gemäß § 5 Abs 1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30. April 1991 in Kraft getr... mehr lesen...
Begründung: Die Beteiligte ist die alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Vor der Verbücherung ihres Alleineigentums waren sie und ihr jetziger Ehemann, Peter D*****, je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen, wobei der Anteil 2 der Beteiligten und der Anteil 3 dem Peter D***** zustand. Die Anteile sind unterschiedlich belastet. Am 19.Juni 1990 verkaufte Peter D***** seinen Miteigentumsanteil der Beteiligten. Eine Verbücherung des notarielle... mehr lesen...
Norm: GBG §122 AJN §118
Rechtssatz: Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 118 JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus. ... mehr lesen...
Begründung: Mit Verordnung der Wiener Landesregierung vom 29.April 1991, LGBl. Nr.24, wurden Teile des zweiten Wiener Gemeindebezirkes zum Assanierungsgebiet erklärt. Gemäß § 2 dieser Verordnung gehört auch das Grundstück 616/4 der EZ ***** Grundbuch 01657 Leopoldstadt zu diesem Assanierungsgebiet. Die Kundmachung dieser Verordnung erfolgte am 29.April 1991, sodaß die Verordnung gemäß § 5 Abs.1 des Gesetzes über das Gesetzblatt der Stadt Wien, LGBl. 1945/1, frühestens am 30.April 19... mehr lesen...