RS OGH 1992/6/16 5Ob90/92

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.1992
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Norm

GBG §95 Abs1
GBG §122 D
GBG §124

Rechtssatz

Es ist keine unzulässige Zwischenerledigung, wenn bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen beschafft werden, die schon das Erstgericht zu beachten hatte. So sind weder ein Rekursgericht noch die dritte Instanz daran gehindert, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung einer Vormerkung vorlegen zu lassen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060641

Dokumentnummer

JJR_19920616_OGH0002_0050OB00090_9200000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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