Norm
GBG §95 Abs1Rechtssatz
Es ist keine unzulässige Zwischenerledigung, wenn bei der Überprüfung eines Grundbuchsbeschlusses alle jene Entscheidungsgrundlagen beschafft werden, die schon das Erstgericht zu beachten hatte. So sind weder ein Rekursgericht noch die dritte Instanz daran gehindert, sich den Grundbuchsakt über die Bewilligung einer Vormerkung vorlegen zu lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0060641Dokumentnummer
JJR_19920616_OGH0002_0050OB00090_9200000_001