Norm
AußStrG §9 IRechtssatz
Die Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts nach § 24 a Abs 2 WEG gibt einer von vornherein bestimmten Person, nämlich dem Wohnungseigentumsbewerber die in § 24 Abs 3 WEG genannte Rechtsstellung, der in der Folge die Einverleibung seines Eigentumsrechtes im Range der Anmerkung einer Rangordnung begehren kann. Grundbücherliche Eintragungen, welche die im Zeitpunkt der zugunsten eines bestimmten Wohnungseigentumsbewerbers erfolgten Anmerkung der Zusage der Einräumung des Wohnungseigentumsrechts beeinträchtigen können, also insbesondere Eintragungen, die - wie hier - zu Lasten des Wohnungseigentumsbewerbers die Rangverhältnisse verändern, betreffen daher den bücherlichen Interessenstand des Wohnungseigentumsbewerbers. Er gehört daher kraft der zu seinen Gunsten erfolgten Anmerkung nach § 24 a Abs 2 WEG unter dem Gesichtspunkt der Möglichkeit der Beeinträchtigung eines bücherlichen Interessensstandes zum Kreis derjenigen Personen, die gegen nachfolgende Beschlüsse rekursberechtigt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0017116Dokumentnummer
JJR_19940830_OGH0002_0050OB00051_9400000_001