RS OGH 1994/2/28 5Ob12/94, 5Ob101/09b, 5Ob153/09z, 5Ob178/09a, 5Ob139/12w, 5Ob24/13k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.02.1994
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Norm

GBG §56
GBG §93
GBG §94 A
GBG §94 G
GBG §122 A

Rechtssatz

1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich.

2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 12/94
    Entscheidungstext OGH 28.02.1994 5 Ob 12/94
  • 5 Ob 101/09b
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 101/09b
    Vgl; Beisatz: Gemäß § 93 GBG ist der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen beim Grundbuchsgericht einlangte, für dessen Beurteilung maßgebend, was auch für das Rekursgericht und den Obersten Gerichtshof gilt. (T1); Beisatz: Nachträgliche Gesetzesänderungen sind nicht zu berücksichtigen. (T2); Beisatz: Es kommt somit auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Einlangens des Gesuchs an. (T3); Bem: Hier: Frage der Anwendbarkeit des § 82a GBG in der Fassung der GB-Nov 2008. (T4)
  • 5 Ob 153/09z
    Entscheidungstext OGH 24.11.2009 5 Ob 153/09z
    Vgl; Beis wie T2; Veröff: SZ 2009/155
  • 5 Ob 178/09a
    Entscheidungstext OGH 25.03.2010 5 Ob 178/09a
    nur: Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlangen des Gesuchs bei Gericht und dessen Erledigung unerheblich. (T5); Beis wie T1
  • 5 Ob 139/12w
    Entscheidungstext OGH 09.08.2012 5 Ob 139/12w
    Vgl auch
  • 5 Ob 24/13k
    Entscheidungstext OGH 16.07.2013 5 Ob 24/13k
    Vgl; Beisatz: Besteht ein einverleibtes Veräußerungsverbot, kann eine Veräußerung der Liegenschaft wirksam nur mit Zustimmung des Verbotsberechtigten, die grundsätzlich in einverleibungsfähiger Form zu erteilen ist, vorgenommen werden. (T6);
    Veröff: SZ 2013/68

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060885

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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