Norm
GBG §56Rechtssatz
1) Im Grundbuchsverfahren ist eine Änderung der Entscheidungsgrundlagen im Zeitraum zwischen Einlagen des Gesuches bei Gericht und dessen Erledigung (hier: Abnahme und gerichtliche Verwahrung der Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses aufgrund einer einstweiligen Verfügung durch den Vorsteher des Erstgerichtes) unerheblich.
2) Unter "Zustimmung" des Berechtigten aus einem Veräußerungsverbot und Belastungsverbot zur Veräußerung, die eine solche trotz des haftenden Verbotes zulässig macht, ist nur die Aufgabe des Rechtes zu verstehen, nicht auch eine Zustimmung zur Veräußerung "unter Fortbestand" des zugunsten des Erklärenden eingetragenen Veräußerungsverbotes und Belastungsverbotes.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0060885Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2016