Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsGegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (Paragraphen 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2)Absatz 2Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(3)Absatz 3Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen.
(4)Absatz 4Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(5)Absatz 5Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
(6)Absatz 6Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.
In Kraft seit 01.07.2009 bis 31.12.9999
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