Norm
Tir FLG §84Rechtssatz
Jedem von der Zusammenlegung betroffenen Buchberechtigten ist die Anfechtung des gesamten Verbücherungsbeschlusses zuzubilligen, wenn sich seine Rechte nicht aus dem Gefüge der neuen Bodenordnung herauslösen lassen, ohne auch Rechte anderer Parteien des Zusammenlegungsverfahrens in Frage zu stellen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0059058Dokumentnummer
JJR_19950328_OGH0002_0050OB00053_9500000_002