RS OGH 1993/9/14 5Ob68/93

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Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

AußStrG §9 I
FlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2
GBG §122 B

Rechtssatz

Die Rekurslegitimation fehlt der Agrarbehörde dann, wenn es um die Verbücherung von Verträgen geht, die vor ihr abgeschlossen wurden. Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich das Rekursrecht an eine Beschwer des Einschreiters gebunden. Sie fehlt im gegenständlichen Fall, weil der Bestand oder Nichtbestand privatrechtlicher Gehrechte und Fahrtrechte nur die Interessen der betroffenen Grundeigentümer berührt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011636

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB00068_9300000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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