RS OGH 1993/9/14 5Ob68/93, 5Ob26/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.09.1993
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Norm

AußStrG §9 I
FlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2
GBG §122 B

Rechtssatz

Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. Wie im vergleichbaren Anwendungsbereich des § 132 GBG folgt daraus die grundsätzliche Unanfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der das Grundbuchsgericht die Einleitung oder Durchführung des Berichtigungsverfahrens ablehnt; auch der Agrarbehörde kommt diesfalls keine Rekurslegitimation zu, und zwar selbst dann nicht, wenn das Erstgericht ihrem "Eintragungsbegehren" stattgegeben und erst die zweite Instanz auf Abweisung erkannt hat.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 68/93
    Entscheidungstext OGH 14.09.1993 5 Ob 68/93
  • 5 Ob 26/94
    Entscheidungstext OGH 22.02.1994 5 Ob 26/94
    nur: Anträge der Beteiligten - auch der Agrarbehörde - haben bei der Richtigstellung des Grundbuches nach agrarischen Operationen nur die Bedeutung von Anregungen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011603

Dokumentnummer

JJR_19930914_OGH0002_0050OB00068_9300000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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