Norm
GBG §122 ARechtssatz
Das Grundbuchsverfahren ist - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 118 JN zu schließen - ein Außerstreitverfahren. Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren. Nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren schließen die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0046922Dokumentnummer
JJR_19920505_OGH0002_0050OB00091_9200000_001