TE OGH 1992/5/5 5Ob91/92

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Veröffentlicht am 05.05.1992
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Dr. Klinger, Dr. Schwarz und Dr. Floßmann als weitere Richter in der Grundbuchssache betreffend die amtswegige Berichtigung einer Eintragung in der EZ ***** des Grundbuches ***** G***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Beteiligten Valentyna (Walentyna) D*****, geborene J*****, geboren am 8.Oktober 1952, Geschäftsfrau, ***** G*****, M*****gasse 28, vertreten durch Dr. Clemens Schnelzer, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Rekursgericht vom 23. Dezember 1991, GZ 1 R 36/91 (TZ 78/92), womit der Rekurs der Beteiligten gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Gmünd vom 26. März 1991, TZ 1460/90, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Gericht zweiter Instanz die neuerliche Entscheidung über den Rekurs der Beteiligten unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.

Text

Begründung:

Die Beteiligte ist die alleinige grundbücherliche Eigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG G*****. Vor der Verbücherung ihres Alleineigentums waren sie und ihr jetziger Ehemann, Peter D*****, je zur Hälfte als Miteigentümer eingetragen, wobei der Anteil 2 der Beteiligten und der Anteil 3 dem Peter D***** zustand. Die Anteile sind unterschiedlich belastet.

Am 19.Juni 1990 verkaufte Peter D***** seinen Miteigentumsanteil der Beteiligten. Eine Verbücherung des notariellen Kaufvertrages unterblieb jedoch vorläufig, weil die Unbedenklichkeitsbescheinigung fehlte. Am 22.November 1990 erwirkte ein Gläubiger des Peter D***** die Bewilligung der Eintragung eines Zwangspfandrechtes für eine vollstreckbare Forderung von S 277.255,96 s.A. Dieses Zwangspfandrecht wurde zu TZ 1392/90 verbüchert, versehentlich jedoch nicht beim Anteil des Peter D*****, sondern beim Anteil der Beteiligten eingetragen. Kurz darauf, am 28.November 1990, beantragte Peter D***** beim Grundbuchsgericht die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung seines Liegenschaftsanteils, die am 29. November 1990 zu TZ 1422/90 bewilligt und vollzogen wurde. Zu TZ 1148/91 ist mittlerweile auch der Kaufvertrag vom 19.Juni 1990 im Rang der Rangordnungsanmerkung TZ 1422/90 verbüchert worden.

Kurz nach der Bewilligung der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung erkannte das Grundbuchsgericht die fehlerhafte Pfandrechtseintragung. Ohne vorerst die Beteiligten zu vernehmen, faßte es am 6.Dezember 1990 einen auf § 104 Abs.3 GBG gestützten Berichtigungsbeschluß (TZ 1460/90), der jedoch infolge eines Rekurses der Ehegatten D***** und des Notars, in dessen Händen sich der Rangordnungsbeschluß befand, gemäß § 11 Abs.3 RechtspflegerG vom zuständigen Richter aufgehoben wurde. In der Folge verweigerten sowohl die Beteiligte als auch Peter D***** ihre Zustimmung zur Berichtigung der Grundbuchseintragung. Die Beteiligte begründete diese Weigerung damit, daß sie nicht bereit sei, irgendwelche Schulden ihres Ehemanns auf sich zu nehmen. Sie sei "weder mit einer Berichtigung noch einem Verbleib des Pfandrechtes auf ihrer Hälfte einverstanden".

Dennoch faßte das Grundbuchsgericht am 26.März 1991 neuerlich einen Berichtigungsbeschluß (AS 29 ff). Es wies darauf hin, daß die Bewilligung des fraglichen Zwangspfandrechtes dem Peter D***** am 26.November 1990 eigenhändig zugestellt worden war und daß die Korrektur der unrichtig vollzogenen Eintragungsanordnung letztlich nur der Herstellung des rechtmäßigen Zustandes diene. Irgendwelche Rechtsfolgen (insbesondere für die Beteiligte) könnten dadurch nicht entstehen, da das Zwangspfandrecht der Rangordnungsanmerkung im Rang vorgehe und die Beteiligte die Unrichtigkeit des Grundbuchs gekannt habe. Die Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung habe lediglich eine Absicherung gegenüber künftigen Schulden bezweckt, sollte jedoch nicht die Berichtigung des Grundbuches erschweren.

Gegen diesen Berichtigungsbeschluß hat die Beteiligte fristgerecht Rekurs erhoben, in dem sie ausführte, nicht damit einverstanden zu sein, daß der von ihr mit Kaufvertrag vom 19. Juni 1990 erworbene Liegenschaftsanteil des Peter D***** nachträglich belastet wird. Sie lehne daher die Berichtigung im Range vor der Rangordnungsanmerkung TZ 1422/90 "beim Hälfteanteil des Peter D*****schelmüller*****581*****07007**********, ob dem mir grundbücherlich eigentümlichen Hälfteanteil."

Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Rekursgericht dieses Rechtsmittel zurück. Es vertrat den Standpunkt, daß der Beteiligten die Beschwer fehle, weil der Berichtigungsbeschluß des Erstgerichts im Ergebnis ohnehin dem Rekursantrag gerecht werde. Die zwangsweise Pfandrechtsbegründung für die vollstreckbare Forderung des Herbert E***** bleibe nämlich auf Grund des Berichtigungsbeschlusses nicht - wie irrtümlich vollzogen - auf dem Hälfteanteil der Rechtsmittelwerberin (BLNr 2) eingetragen, sondern belaste nummehr richtig den (seinerzeit) Peter D***** gehörigen Hälfteanteil. Der Widerspruch zwischen Rekursantrag und Rekursvorbringen werde zwar nicht verkannt, doch sei im Zweifel auf den klaren Rekursantrag und nicht auf das Rekursvorbringen abzustellen (EvBl.1969/266; RPflSlgG 1551).

Die Entscheidung des Rekursgerichtes enthält den Ausspruch, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 50.000 übersteigt, der ordentliche Revisionsrekurs jedoch nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, daß der beurteilten Rechtsfrage keine erhebliche Bedeutung zukomme.

Im nunmehr vorliegenden außerordentlichen Revisionsrekurs macht die Beteiligte geltend, daß das Rekursgericht ihr tatsächliches Rechtsschutzziel im Auge hätte behalten müssen. Die Judikatur zu den Inhaltserfordernissen eines Rekurses gehe dahin, daß ein undeutlicher oder unrichtiger Rekursantrag nicht schade, wenn das Begehren den Rekursausführungen entnommen werden könne. Der vom Rekursgericht eingenommene Standpunkt entspreche nicht der Judikatur oder sei zumindest wegen widersprüchlicher Auffassungen zu den Inhaltserfordernissen eines Rekurses zu überprüfen. In der Sache selbst sei der Berichtigungsbeschluß verfehlt, weil die Grundbuchseintragung Rechtsfolgen nach sich gezogen und sie sich sowohl gegen einen Verbleib des Pfandrechts auf der schon immer ihr gehörigen Liegenschaftshälfte als auch gegen eine Pfandrechtseintragung auf der später erworbenen Liegenschaftshälfte im Range vor der Rangordnungsanmerkung ausgesprochen habe. Der Revisionsrekursantrag geht dahin, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Gericht zweiter Instanz eine Entscheidung in der Sache aufzutragen; allenfalls sei die zweitinstanzliche Entscheidung so abzuändern, daß der Berichtigungsbeschluß des Grundbuchsgerichtes aufgehoben oder so abgeändert wird, daß die Berichtigung nicht im Range TZ 1392/90, sondern im Range nach der Rangordnungsanmerkung TZ 1422/90 zu erfolgen hat. Sollte das nicht möglich sein, werde die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Beschlußfassung an eine der Vorinstanzen beantragt.

Der Revisionsrekurs ist zulässig und im Sinne seines Hauptbegehrens auch berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ergibt sich daraus, daß das Rekursgericht insofern von der Judikatur des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist, als es für die Definition des Rechtsschutzzieles der Beteiligten allein deren Rekursantrag für maßgeblich erklärte (§ 126 Abs.2 GBG iVm § 14 Abs.1 AußStrG). Zu Recht weist nämlich die Beteiligte darauf hin, daß nicht einmal die formellen und inhaltlichen Anforderungen an einen Rekurs im streitigen Verfahren die Korrektur eines unzulänglichen oder mißverständlichen Rechtsmittelantrages ausschließen (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1995 und 1996). Nicht einmal in diesem Bereich schadet daher ein undeutlicher oder unrichtiger Rekursantrag, wenn das Begehren den Rekursausführungen ohne weiteres zu entnehmen ist (EvBl.1965/389). Nun ist das Grundbuchsverfahren - wie nicht zuletzt aus der Zuständigkeitsbestimmung des § 118 JN zu schließen ist - ein Außerstreitverfahren (Rechberger, Der neue § 31 Abs.1 GBG, NotZ 1981, 52; derselbe, Die Partei im Grundbuchsrecht, in Kralik-Rechberger, Aktuelle Probleme des Grundbuchsrechtes I/1, 95). Hier sind die formalen Anforderungen an den Rekurs geringer als im Streitverfahren (EFSlg.64.501 u.a.).

Im konkreten Fall hat die Beteiligte ihren Rekursantrag zwar mißverständlich formuliert, in der Begründung ihres Rechtsmittels aber doch eindeutig zu verstehen gegeben, daß sie eine Berichtigung ablehnt, die den von ihr erworbenen Liegenschaftsanteil mit einem im Zeitpunkt der Rangordnungsanmerkung für die beabsichtigte Veräußerung noch nicht eingetragenen Pfandrecht belastet. Das Rekursgericht hätte sich nicht über dieses eindeutig erkennbare Rechtsschutzbegehren hinwegsetzen dürfen. Da die Beteiligte eindeutig die ihren zusätzlich erworbenen Liegenschaftsanteil treffenden Rechtsfolgen des Berichtigungsbeschlusses beseitigen wollte, war es verfehlt, ihren Rekurs mangels Beschwer zurückzuweisen; über die Berechtigung ihres Begehrens, die Berichtigung teilweise rückgängig zu machen, ist mittels Sachentscheidung zu erkennen.

Anmerkung

E28940

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0050OB00091.92.0505.000

Dokumentnummer

JJT_19920505_OGH0002_0050OB00091_9200000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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