Norm
GBG §53Rechtssatz
Wird ein Antrag auf Anmerkung der Rangordnung zu Unrecht abgewiesen, so kann das Rechtsmittelgericht dem Antrag nicht selbst stattgeben, weil nur eine Ausfertigung des Rangordnungsbeschlusses erlassen werden darf. Das Rechtsmittelgericht hat in einem solchen Fall unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses einen Auftrag zur Beschlussfassung im Sinne der Stattgebung des Antrages zu erteilen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0060845Im RIS seit
24.08.2017Zuletzt aktualisiert am
26.04.2018