Norm: StGB §99 Abs2
Rechtssatz: Zwar können auch finanzielle Auswirkungen schwere Nachteile darstellen. Die Qualifikation ist jedoch nur dann erfüllt, wenn die besonders schweren Nachteile Folge der (spezifischen) Umstände der Freiheitsentziehung, nicht eines (angestrebten) vom Opfer mit Hilfe der Freiheitsentziehung abgenötigten Verhaltens sind. Entscheidungstexte 17 Os 17/18f Entschei... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Rafet A***** und Durcan G***** der Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (I./1./), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./2./) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./3./) sowie (richtig:) der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG (II./) schuldig erkannt. Danach haben sie am 13. April 2009 in Zürs... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang A***** gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 13. Juni 2004 in Wien unter dem Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruhte, seine 89 Jahre alte Großmutter Margarete W*****, die sich altersentsprechend in einem deutlich reduzierten Gesundheits- und Allgemeinzustand befand, durch... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Alexander S***** der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (1. a) und der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 Z 3 StGB (1. b) sowie des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (2.) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Alexa... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Yusuf K***** der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt a des Urteilssatzes) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt b) schuldig erkannt. Danach hat er am 1. und 2. Juni 2003 in Zell am See und auf der Fahrt nach München seine Tochter Hanife K***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich dadurch, dass er ihr im Hause Gartenstr... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Yusuf K***** der Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt a des Urteilssatzes) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (Punkt b) schuldig erkannt. Danach hat er am 1. und 2. Juni 2003 in Zell am See und auf der Fahrt nach München seine Tochter Hanife K***** mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich dadurch, dass er ihr im Hause Gartenstr... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei ließ den Zuspruch der Pflegegeldstufe 5 durch die Vorinstanzen an die Klägerin unbekämpft. Es ist daher unstrittig, dass bei der Klägerin der erforderliche Pflegebedarf nach § 4 Abs 2 BPGG durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt (und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist). Strittig ist im Revisionsverfahren aufgrund der Revision der Klägerin nur noch die Frage, ob bei ihr ab 1. 4. 2000 die weiteren Voraussetzun... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 D + FStGB §99 Abs2 FStGB §201
Rechtssatz: Idealkonkurrenz beider strafbarer Handlungen. Entscheidungstexte 13 Os 188/96 Entscheidungstext OGH 26.03.1997 13 Os 188/96 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107314 Dokumentnummer JJR_19970326_OGH0002_0130OS00188_960... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Für die Qualifikation der Bereitung von besonderen Qualen ist die zeitliche Komponente nur insoweit von Bedeutung, als eine erhebliche Intensität der physischen und/oder psychischen Beeinträchtigung mit einer gewissen Dauer dieses Zustandes zusammentreffen muß, sodaß das Opfer dadurch insgesamt außergewöhnlich belastet ist. Entscheidungstexte 11 Os 161/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Das angstauslösende Alleinlassen in einer Wohnung in gefesseltem und infolge der Verletzungen schmerzvollen Zustand über einen längeren Zeitraum stellt eine Freiheitsentziehung auf solche Weise dar, die einem dreizehnjährigen Kind besondere Qualen bereitet. Entscheidungstexte 11 Os 161/95 Entscheidungstext OGH 28.11.1995 11 Os 161/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Das Gesetz verlangt nicht, daß die besonderen Qualen ausschließlich durch die Freiheitsentziehung herbeigeführt werden, sondern setzt lediglich eine Tatbegehung "auf solche Weise" voraus, daß sie "dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet" (modaler Tatunwert). Entscheidungstexte 15 Os 25/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95 ... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: "Besondere Qualen" sind nach Lehre und Judikatur Schmerzen oder Angstzustände, die das Opfer aufgrund ihrer Intensität oder Dauer physisch und psychisch außergewöhnlich stark belasten. Entscheidungstexte 15 Os 25/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95 European Case Law Identifier (ECLI)... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Todesangst entspricht als besonders intensiver Angstzustand dem Begriff der "besonderen Qualen". Entscheidungstexte 15 Os 25/95 Entscheidungstext OGH 11.05.1995 15 Os 25/95 15 Os 90/10i Entscheidungstext OGH 15.09.2010 15 Os 90/10i Vgl auch European... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3 FStGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Der beim Opfer durch die besondere Art der Fesselung eingetretene, durch die Ungewißheit hinsichtlich der Dauer seiner Freiheitsentziehung noch verstärkte Zustand der Angst - insbesondere vor einer Selbststrangulierung bei (dem zuletzt schon beginnenden) Erlahmen der Beinmuskulatur während eines rund halbstündigen - unter dem Aspekt einer tödlichen Strangulierung bereits als durchaus kritisch ... mehr lesen...
Norm: StGB §84 Abs2 Z3StGB §99 Abs1 DStGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Da eine unter Zufügung besonderer Qualen verübte (und daher schwer qualifizierte) Körperverletzung kein typisches Begehungsmittel einer dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitenden Freiheitsentziehung ist und der auf letztere Tat (in dieser Qualifikation) gerichtete Vorsatz keineswegs notwendigerweise oder auch nur typischerweise einen qualifizierten Verletzungsvorsatz in sich ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurden Josef F***** der Vergehen (zu I) der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 3 StGB und (zu II) der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 StGB, ferner (zu III) des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB sowie der Vergehen (zu V) der teils vollendeten, teils versuchten Förderung gewerbsmäßiger Unzucht nach §§ 215, 15 StGB und (zu VI) des Vergehens ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 30.Juni 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslose Albert T*** des Vergehens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 StGB (Punkt I/ des Urteilssatzes), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (Punkte II/1/a/-d/ und II/2 des Urteilssatzes) sowie der Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt III/1/ des Ur... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Zufügung besonderer Qualen durch das länger (zwanzig Minuten) dauernde (Aussperren) Sperren eines unbekleideten Menschen auf einen Balkon im Winter bei Schneelage, wodurch das Opfer Kälteschmerz und Erfrierungsangst erlitt. Entscheidungstexte 11 Os 44/89 Entscheidungstext OGH 06.07.1989 11 Os 44/89 Veröff: SSt 60/35 ... mehr lesen...
Gründe: Miklos K*** und Lajos B*** wurden der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und Abs 2 zweiter Fall StGB (I) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ (zu ergänzen: 15), 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 2 StGB (II) sowie des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (III) schuldig erkannt. Darnach haben sie am 6.September 1987 in Wien im einverständlichen Zusammenwirken als Beteiligte (gemeint: als unmittelbare Täter) den Istvan G*** I. durch mehrstündiges E... mehr lesen...
Gründe: Mit dem bekämpften Urteil wurde der Angeklagte Kurt F*** des Verbrechens des Zwanges zur Unzucht nach § 203 Abs 1 StGB sowie des Vergehens der Nötigung nach § 105 (Abs 1) StGB schuldig erkannt. Von einem weiteren Anklagepunkt wurde er (unangefochten) freigesprochen. Nach dem Inhalt des Schuldspruches hatte er am 7.September 1984 in St. Peter-Freienstein 1.) Johanna W*** mit Gewalt gegen ihre Person, indem er sie fesselte und an einen Baum kettete, widerstandsunfähig gemach... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen, auf dem einstimmigen Wahrspruch der Geschwornen beruhenden Urteil wurde die am 27.Oktober 1961 geborene Maria H*** des Verbrechens des Mordes nach dem § 75 StGB (A), des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und Abs. 2 (erster bis dritter Fall) StGB (B) und des Vergehens des Quälens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem § 92 Abs. 1 StGB (C) schuldig erkannt. Darnach tötete sie am 16.Feber 1984 in Reichraming - als u... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil (das auch einen unbekämpft gebliebenen Teilfreispruch enthält) wurde der am 10.Juli 1943 geborene, suspendierte Richter des Bezirksgerichtes Voitsberg Dr.Karl P*** des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2, 1. bis 3. Fall StGB (A) und des Vergehens des Quälens und Vernachlässigens eines Unmündigen, Jugendlichen und Wehrlosen nach dem § 92 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (B) schuldig erkannt. Darnach hat Dr.P*** in Paldau teils d... mehr lesen...
Norm: StGB §99 Abs2 F
Rechtssatz: Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Opfers, die eine bedeutsame Beschleunigung im Verlauf eines an sich bereits bestehenden Siechtums bewirken, bilden einen besonders schweren Nachteil. Entscheidungstexte 11 Os 89/86 Entscheidungstext OGH 16.09.1986 11 Os 89/86 Veröff: SSt 57/66 = JBl 1987,259 ... mehr lesen...
Norm: StGB §10StGB §99 Abs2
Rechtssatz: Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der (gleich dem im StGB nicht ausdrücklich geregelten sogenannten rechtfertigenden Notstand) stets voraussetzt, daß das Rettungsmittel - bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung - nicht unangemessen ist. Freiheitsbeschränkungen, die schon ihrer Art n... mehr lesen...
Gründe: Der am 3.März 1963 geborene Herwig W*** wurde der Verbrechen des schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127 Abs. 1, 128 Abs. 1 Z. 4, 129 Z. 1 und 2 StGB (1), des schweren Raubes nach §§ 142 Abs. 1, 143 (zu ergänzen: vierter Fall) StGB (2) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und 2 StGB (3) sowie des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 2, 84 Abs. 1 StGB (4) schuldig erkannt. Die Schuldsprüche gründen sich auf den Wahrspruch der Geschwornen, w... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde Milutin A des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 StGB (Punkt A/), des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten schweren Nötigung nach §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 und 15 StGB (Punkt B/), des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB (Punkt /C) und des Vergehens nach § 36 Abs. 1 lit a WaffenG (Punkt /D) schuldig erkannt. Darnach hat er in der Nacht zum 21.April 1984 in ... mehr lesen...
Gründe: Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 19. November 1941 geborene Hilfsarbeiter Alfred A der Verbrechen (im Urteil jeweils unrichtig: Vergehen) der versuchten schweren Nötigung nach den § 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (Punkt 1. des Urteils) und der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs 1 und Abs 2 StGB (Punkt 3. des Urteils), sowie der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs 1 StGB (Punkt 2. des Urteils), des Quälens oder Vernachlässigens eines Unmündigen, Jug... mehr lesen...