TE OGH 2010/9/15 15Os90/10i

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Veröffentlicht am 15.09.2010
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Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 2010 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Reich als Schriftführerin in der Strafsache gegen Rafet A***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Rafet A***** und Durcan G***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich beider Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Geschworenengericht vom 9. April 2010, GZ 21 Hv 14/10t-141, weiters über die Beschwerde des Angeklagten Rafet A***** gegen den Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Den Angeklagten Rafet A***** und Durcan G***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden Rafet A***** und Durcan G***** der Verbrechen der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs 1 StGB (I./1./), der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./2./) und der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./3./) sowie (richtig:) der Vergehen nach § 50 Abs 1 Z 1 und 3 WaffG (II./) schuldig erkannt.

Danach haben sie am 13. April 2009 in Zürs und anderen Orten Vorarlbergs und Tirols

I./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter

1./ Andreas T***** ohne dessen Einwilligung zunächst mit Gewalt und in weiterer Folge, nachdem sie die Einwilligung durch gefährliche Drohung erlangt hatten, entführt, um einen Dritten, nämlich Oliver B*****, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe eines Bargeldbetrags von 15.000 Euro an sie, zu nötigen, indem Durcan G***** ihn gemeinsam mit Serdal K***** über die Treppen des Lokals „B*****“ in den Keller zerrte, wo er in der Mitte des Raums Platz nehmen musste und von Rafet A***** und G*****, welche abwechselnd die geladene Pistole in der Hand hielten, wiederholt mit dem Umbringen und mit Schlägen bedroht wurde, und nach einigen Stunden A***** und G***** ihn mit vorgehaltener Pistole nötigten, in den Pkw des Slavoljub R***** einzusteigen und auf dem Beifahrersitz Platz zu nehmen, in dessen Pkw zu den von ihnen angegebenen Fahrtzielen mitzufahren und an entlegenen Orten unter Todesdrohungen auszusteigen und wieder einzusteigen, wobei sie T***** mit vorgehaltener Pistole anhielten, B***** wiederholt telefonisch mitzuteilen, dass er 15.000 Euro binnen der gesetzten Frist von vier Stunden an sie bezahlen müsse, ansonsten sie ihn (T*****) umbringen werden,

2./ Slavoljub R***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem Rafet A***** ihn aufforderte, sie und Andreas T***** mit seinem Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ***** nach Bludenz zu fahren, und sie ihn sodann anhielten, zu den weiteren ihm vorgegebenen Fahrtzielen zu fahren sowie an den von ihnen bestimmten Orten aus dem Pkw aus- und wieder einzusteigen, indem ihm A***** die Pistole gegen den Hals drückte und sie ihm während der mehrstündigen Fahrt wiederholt erklärten, dass sie ihn umbringen, zu einer Handlung, nämlich zum Ansteuern der vorgegebenen Fahrtziele als auch zum Aus- und Einsteigen an entlegenen Orten, wobei sie ihm während dieser Fahrunterbrechungen erklärten, dass sie ihn nun umbringen, zumal es sich hier um einen günstigen Platz für dieses Vorhaben handle, genötigt,

3./ Slavoljub R***** durch das zu III./ (gemeint: I./2./) geschilderte Verhalten widerrechtlich gefangen gehalten, wobei sie die Freiheitsentziehung dadurch, dass sie ihn unter Vorhalt der Pistole wiederholt mit dem Tode bedrohten, auf solche Weise begingen, dass sie dem Festgehaltenen besondere Qualen, nämlich Todesängste, bereitete,

              II./ wenn auch nur fahrlässig, jeweils einerseits unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich die Pistole der Marke Astra 3000, Kal 7,65, besessen und geführt, und andererseits die genannte Pistole samt Magazin und sechs Stück Patronen, sohin eine Waffe und Munition, besessen, obwohl ihnen dies gemäß § 12 WaffG verboten war.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richten sich die ziffernmäßig auf § 345 Abs 1 Z 6 und Z 8 StPO, inhaltlich auch Z 12 gestützten, gemeinsam ausgeführten Nichtigkeitsbeschwerden der beiden Angeklagten.

              Die Eventualfragen nach schwerer Nötigung
(§§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB) und nach Freiheitsentziehung (§ 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB) zum Faktum I./1./ (Hauptfragen I./ und II./) reklamierende Fragenrüge (Z 6) zeigt mit dem bloßen Verweis auf „die Ergebnisse der Hauptverhandlung am 9. 4. 2010 und die dort vorgekommenen Aussagen“ nicht prozessordnungsgemäß auf, durch welche in der Hauptverhandlung vorgebrachten konkreten Tatsachen (§ 314 Abs 1 StPO) die urgierten weiteren Fragestellungen indiziert gewesen wären (Ratz, WK-StPO § 345 Rz 23, 42f; RIS-Justiz RS0100860, RS0117447, RS0119417).

Die eine unrichtige und „keinesfalls ausreichende“ Rechtsbelehrung zu den Hauptfragen I./ und II./ behauptende Instruktionsrüge (Z 8) entbehrt gleichfalls einer prozessordnungsgemäßen Ausführung. Eine solche verlangt den Vergleich der tatsächlich erteilten Rechtsbelehrung mit deren nach § 321 Abs 2 StPO erforderlichem Inhalt und die darauf gegründete deutliche und bestimmte Darstellung der Unrichtigkeit der den Geschworenen zuteil gewordenen juristischen Information (RIS-Justiz RS0119549). Die Instruktionsrüge ist nicht am Gesetz orientiert, wenn sie Ausführungen in der schriftlichen Rechtsbelehrung übergeht oder nicht darlegt, welcher konkrete Belehrungsinhalt unrichtig sein oder unter dem Gesichtspunkt der Unvollständigkeit fehlen soll (RIS-Justiz RS0119071; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 65).

Mit der Behauptung, in der Fragestellung sei auf einzelne Tatbestandsmerkmale des § 102 Abs 1 StGB nicht eingegangen worden und die Fragestellung sei „viel zu abstrakt“, wird kein konkreter Bezug zu der den Geschworenen erteilten Rechtsbelehrung hergestellt.

Das Vorbringen, den Geschworenen sei „überhaupt nicht erklärt worden, inwieweit Entführung einerseits und Gewaltanwendung oder Drohung andererseits im Kausalzusammenhang stehen müssen“, übergeht die Ausführungen S 10 vorletzter und letzter Absatz sowie S 11 erster Absatz der Instruktion.

Soweit die Rüge das Fehlen „klarer Rechtsbelehrungen zur Entführung einerseits und des ‘Sich-Bemächtigens’ andererseits“ moniert, vernachlässigt sie die auf S 11 der Rechtsbelehrung enthaltenen Erläuterungen der - jeweils in Fettdruck hervorgehobenen - Begriffe des „Entführens“ (S 11 zweiter Absatz) und „sonstigen Sich-Bemächtigens“ (S 11 dritter Absatz).

Aktenwidrig ist schließlich das Vorbringen, den Geschworenen seien „Zeitmomente und Zeitabläufe“ nicht erklärt worden; diesbezüglich reicht der Hinweis auf S 12 der Rechtsbelehrung, die unter der - kursiv gedruckten - Überschrift „Erforderliche Zeitspanne“ entsprechende Erläuterungen tätigt.

Die pauschale Behauptung, „gegenständliche Rechtsbelehrung“ sei „für Geschworene nicht verständlich bzw zu wenig praxisnah“, ist mangels Konkretisierung einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.

Auch das weitere Vorbringen, in der Rechtsbelehrung seien „lediglich abstrakte rechtliche Begriffe“ angeführt und auf die Ergebnisse des Beweisverfahrens und den Sachverhalt „viel zu wenig Bedacht genommen“ worden, lässt die gebotene Ausrichtung an der angeblich verletzten Verfahrensnorm vermissen. Denn die schriftliche Rechtsbelehrung (§ 321 Abs 2 StPO) hat (lediglich) die in den gestellten Fragen aufscheinenden Rechtsbegriffe zu erläutern, auf den Sachverhalt des konkreten Falls hat sie jedoch nicht einzugehen. Dies ist vielmehr Gegenstand der vom Vorsitzenden mit den Geschworenen gemäß § 323 Abs 2 StPO abzuhaltenden (einer Anfechtung im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde entzogenen; RIS-Justiz RS0100716 [T1]) Besprechung.

              Mit dem Ziel der Ausschaltung des Schuldspruchs wegen § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./3./) behaupten die Rechtsmittelwerber - inhaltlich Z 12 - zwischen dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./2./) und dem Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./3./) bestünde - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts - nur scheinbare Konkurrenz. Zur Begründung verweist das Vorbringen auf die „in ÖJZ in der Dezemberausgabe 2008 (Ausgaben 23 und 24)“ veröffentlichte Entscheidung „14 Os 76/08b des Obersten Gerichthofs vom 5. 8. 2008“.

Damit bringen die Beschwerdeführer den materiellen Nichtigkeitsgrund nach Z 12 nicht gesetzmäßig zur Darstellung. Zur prozessförmigen Ausführung einer Rechts- oder Subsumtionsrüge genügt es nämlich nicht, die angestrebte rechtliche Konsequenz zu behaupten; diese ist vielmehr methodisch vertretbar aus dem Gesetz abzuleiten (RIS-Justiz RS0116569; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 588). Zwar genügt es, wenn sich die Rüge auf eine in einer anderen Sache getroffene Entscheidung des Obersten Gerichtshofs beruft und an die in der Vergangenheit vom Obersten Gerichtshof gefundene Ableitung anknüpft (vgl RIS-Justiz RS0118429; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 590). Der Verweis auf die von den Rechtsmittelwerbern bezeichnete Entscheidung 14 Os 76/08b (richtig: 14 Os 76/08w) vermag dies im konkreten Fall jedoch nicht zu bewirken, setzt sie sich doch nicht mit der - fallbezogen zu lösenden - Rechtsfrage des Vorliegens echter oder scheinbarer Idealkonkurrenz (zwischen dem Verbrechen der schweren Nötigung und dem Verbrechen der Freiheitsentziehung) auseinander, sondern behandelt das Vorliegen echter oder scheinbarer Realkonkurrenz (zwischen dem Verbrechen des versuchten Raubes einerseits und den - zur Ermöglichung der Flucht begangenen - Vergehen der Körperverletzung und Nötigung andererseits).

              Zu einer Maßnahme nach § 290 Abs 1 zweiter Satz StPO bestand in diesem Zusammenhang im Übrigen kein Anlass, weil das Erstgericht angesichts der mehrstündigen Dauer (der für das Opfer mit Todesängsten verbundenen) Freiheitsbeschränkung zutreffend von echter Idealkonkurrenz zwischen dem Verbrechen der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (I./2./) und dem (mit besonderen Qualen verbundenen [RIS-Justiz RS0092914 [T2 und T6] sowie RS0093194]) Verbrechen der Freiheitsentziehung nach § 99 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (I./3./) ausgegangen ist (vgl Kienapfel/Schroll, StudB BT I2 § 99 Rz 40; Schwaighofer in WK2 § 99 Rz 48; 12 Os 15/85; 13 Os 165/96; 11 Os 64/05d).

Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - im Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen der dazu vom Verteidiger erstatteten Äußerung - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde folgt (§§ 285i, 344, 498 Abs 3 StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E95184

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0150OS00090.10I.0915.000

Im RIS seit

30.10.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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