Norm
StGB §10Rechtssatz
Entschuldigender Notstand ist ein Schuldausschließungsgrund unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens, der (gleich dem im StGB nicht ausdrücklich geregelten sogenannten rechtfertigenden Notstand) stets voraussetzt, daß das Rettungsmittel - bezogen auf die obersten Prinzipien und Wertbegriffe der Rechtsordnung - nicht unangemessen ist. Freiheitsbeschränkungen, die schon ihrer Art nach unangemessen (sozial inadäquat) - weil mit besonderen Qualen im Sinne des § 99 Abs 2 StGB verbunden waren, scheiden daher als entschuldigende Notstandshandlungen von vornherein aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0089556Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0110OS00058_8600000_002