Norm
StGB §99 Abs2 FRechtssatz
"Besondere Qualen" sind nach Lehre und Judikatur Schmerzen oder Angstzustände, die das Opfer aufgrund ihrer Intensität oder Dauer physisch und psychisch außergewöhnlich stark belasten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093189Dokumentnummer
JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_005