RS OGH 1995/5/11 15Os25/95

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Veröffentlicht am 11.05.1995
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Norm

StGB §99 Abs2 F

Rechtssatz

Das Gesetz verlangt nicht, daß die besonderen Qualen ausschließlich durch die Freiheitsentziehung herbeigeführt werden, sondern setzt lediglich eine Tatbegehung "auf solche Weise" voraus, daß sie "dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet" (modaler Tatunwert).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093179

Dokumentnummer

JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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