Norm
StGB §99 Abs2 FRechtssatz
Das Gesetz verlangt nicht, daß die besonderen Qualen ausschließlich durch die Freiheitsentziehung herbeigeführt werden, sondern setzt lediglich eine Tatbegehung "auf solche Weise" voraus, daß sie "dem Festgehaltenen besondere Qualen bereitet" (modaler Tatunwert).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093179Dokumentnummer
JJR_19950511_OGH0002_0150OS00025_9500000_004